Rz. 83

Seit 1957 gab es die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), welche insbesondere im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I 1994, 1325) eine massive Erhöhung der Tabellenwerte in § 11 BRAGO erlebte. Abgelöst wurde die BRAGO mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechtes vom 05. 05. 2004 (BGBl. I 2004, 718, 788) durch das bis heute gültige Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Neben jährlich erfolgenden kleineren Änderungen aufgrund der entsprechenden Gesetzesänderungen in zahlreichen Vorschriften, insbesondere des Zivil- und öffentlichen Rechtes, erfolgte mit dem 2. Kostenmodernisierungsgesetz vom 23. 07. 2013 (BGBl. I 2013, 2586) eine Anpassung des dem RVG beigefügten Vergütungsverzeichnisses (VV RVG).

 

Rz. 84

Deutliche Erhöhungen gab es sodann mit dem schon erwähnten Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (BGBl. 2020 I, 3229). Dieses trat wenige Tage nach der Verkündung am 01. 01. 2021 in Kraft und ist dann zu berücksichtigen, wenn der Auftrag zu der entsprechenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes – und entsprechend den Verweisungsvorschriften in der StBVV auch für den Steuerberater – vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde.

 

Rz. 85

Inhaltlich erfolgte eine lineare Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 %, bei sozialrechtlichen Sachverhalten sogar um 20 %. Dies ist der Regeltabelle nach § 13 Abs. 1 RVG zu entnehmen; die Prozesskostenhilfe–Tabelle in § 49 RVG wurde ebenfalls entsprechend angehoben. Dort wurde auch eine weitere Anhebung dadurch vorgenommen, dass nunmehr Gegenstandswerte bis zu 50.000,00 Euro (früher: 30.000,00 Euro) geltend gemacht werden können, so dass die Höchstgebühr für eine 1,0 Grundgebühr nunmehr 659,00 Euro (früher: 447,00 Euro) beträgt.

 

Rz. 86

Daneben wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:

  • Gesetzliche Verankerung einer außergerichtlichen Einigungsgebühr
  • Deckelung der Anrechnung der mehrfach angefallenen Geschäftsgebühr
  • Terminsgebühr für privatschriftliche Vergleiche
  • Erstreckung der PKH-Beiordnung im Falle eines Mehrvergleiches
  • Erhöhung von Fahrtkostenpauschalen, Tages- und Abwesenheitsgeldern
  • Entgelt für Pausenzeiten in (Steuer-)Strafsachen.
 

Rz. 87

Zudem hat das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 auch die Werte nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sowie dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz teilweise deutlich angehoben – relevant gerade auch für als gerichtliche Sachverständige tätige Steuerberater.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge