Mit Urteil vom 8.9.2021 hat der BFH entschieden, dass die Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 175b Abs. 1 AO auch in Bezug auf alle elektronischen Daten eines Steuerpflichtigen möglich ist, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind (BFH v. 8.9.2021 – X R 5/21, DStR 2022, 553). Dabei unterscheidet der BFH zwischen "Daten im Sinne des § 93c AO" und anderen elektronischen Daten. In beiden Fällen stellt sich jedoch auch weiterhin nicht nur die Frage, ob und inwieweit diese nach § 175b AO korrigiert werden dürfen. Gerade der vom BFH entschiedene aktuelle Fall macht erneut deutlich, dass auf die Richtigkeit der sog. eDaten i.w.S nicht vertraut werden darf.

Wenn dem so ist, ist unklar, ob und wenn ja welche Pflichten den Steuerpflichtigen und seinen Berater in Bezug auf die Überprüfung der eDaten im Rahmen der Steuerfestsetzung treffen können.

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