Laut Dokument des Deutschen Bundestages v. 15.11.2021 unter dem Titel "Umsatzsteueränderung für pauschalierende Landwirte stößt auf Kritik" gab es in der öffentlichen Anhörung des Hauptausschusses[1] zum Gesetzgebungsverfahren vom gleichen Tage u.a. auch kritische Stimmen von verschiedenen Seiten. Nachfolgend eine kleine Auswahl:

Der Deutsche Bauernverband kritisierte den Gesetzentwurf mit dem Hinweis, dass der Durchschnittssatz für die Umsatzsteuerpauschalierung i.H.v. 9,5 % dem Anspruch an das Berechnungsverfahren nicht gerecht werde. Hintergrund der Kritik ist nach Angaben des Verbandes, dass die Pauschalierung ab 2022 nur noch angewendet werden dürfe, wenn der Umsatz des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr weniger als 600.000 EUR betragen habe. Die Berechnung der Pauschale beziehe jedoch noch Zeiten mit ein, in denen über 10.000 Betriebe mehr die Pauschalierung wegen höherer Grenzen hätten anwenden können. Aus Sicht des Bauernverbandes verstoße die Neuregelung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung. Außerdem werde die Umstellung des Pauschalierungssatzes mitten im laufenden Wirtschaftsjahr erhebliche buchführungsrechtliche Probleme und Komplikationen nach sich ziehen.

Der Deutsche Steuerberaterverband kritisierte das Tempo, in dem das Vorhaben durchgezogen wurde (dazu folgende Anmerkung zum Zeitablauf: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.11.2021; Anhörung im Hauptausschuss am 15.11.2021; Gesetzesbeschluss des Bundestages am 18.11.2021; Zustimmung durch Bundesrat am 17.12.2021). Die Vorlaufzeit, um sich auf den geänderten Steuersatz einzustellen, sei zu knapp. Der Stichtag sei praxisfern gewählt, da Land- und Forstwirte steuerlich in der Regel ein abweichendes Wirtschaftsjahr beispielsweise vom 1. Juli bis 30. Juni führen würden.

Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen bezeichnete u.a. die Organisation des Berechnungsverfahrens des Pauschalierungssatzes als intransparent und nicht nachvollziehbar.

"Uns fehlen im nächsten Jahr 4.500 Euro", erklärte Landwirtin Lucia Heigl von der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft in der Anhörung. Für die hauptsächlich betroffenen kleineren landwirtschaftlichen Betriebe müsse unbedingt etwas getan werden.

[1] Ein Hauptausschuss kann vom Parlament eingesetzt werden, um den Zeitraum bis zur Konstituierung der ständigen Ausschüsse zu überbrücken. Übergangsweise kann das Gremium Vorlagen beraten und dem Plenum Beschlussempfehlungen vorlegen. Der Hauptausschuss hat jedoch kein Selbstbefassungsrecht, d.h., er kann nur über Vorlagen beraten, die ihm vom Plenum überwiesen werden. Mit der Konstituierung der ständigen Ausschüsse ist der Hauptausschuss aufgelöst.

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