Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 20.1 und Abschn. 24.1a Abs. 1 UStAE.

Land- und Forstwirte können, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 600.000 EUR erzielt haben, die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. Wenn sie diese Sonderregelung anwenden, berechnen sie für die land- und forstwirtschaftlichen Produkte den Sondersteuersatz von 9,0 %[1], können aber gleichzeitig einen pauschalen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe vornehmen.

Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben jetzt klar[2], dass auch bei Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unter den weiteren Voraussetzungen die Gestattung der Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten[3] nach § 20 Satz 1 UStG in Betracht kommt.

Hinweis

Dies gilt entsprechend auch für die Anwendung der Pauschalierung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen für bestimmte begünstigte Körperschaften und Vereinigungen nach § 23a UStG. Auch bei Anwendung dieser Sonderregelung kann die Istbesteuerung vom zuständigen Finanzamt gestattet werden.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der seit dem 1.1.2022 geltenden Umsatzgrenze von 600.000 EUR für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeuger hebt die Finanzverwaltung jetzt die Regelung auf, dass in den Fällen, in denen der Unternehmer auch schon im Vorjahr die Besteuerung nach § 24 UStG vorgenommen hat, zur Prüfung der 600.000 EUR-Umsatzgrenze für das Vorjahr die Berechnung des Gesamtumsatzes nach vereinbarten Entgelten[4] zugrunde zu legen ist. Damit ist dann offensichtlich aufgrund fehlender anderslautender Vorgaben die jeweils von dem Unternehmer gewählte Methode (Soll- oder Istversteuerung) bei der Prüfung der Gesamtumsatzgrenze anzuwenden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung passt hier geringfügig die Vorgaben für die Anwendung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten und der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an. Offensichtlich hat es in der Praxis bei der Gestattung der Istversteuerung bei den begünstigten Land- und Forstwirten unterschiedliche Vorgehensweisen der Finanzverwaltung gegeben, sodass die Klarstellung zu begrüßen ist.

Praxistipp

Da Land- oder Forstwirte seit 2022 die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch anwenden können, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat, sind in diesem Fall auch immer die Voraussetzungen für die Gestattung der Istversteuerung nach § 24 Satz 1 Nr. 1 UStG gegeben. Deshalb sollte der Antrag auf Istversteuerung in diesen Fällen gestellt werden.

Die Anweisungen der Finanzverwaltung gelten in allen offenen Fällen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.4.2023, III C 2 – S 7410/19/10001 :016, BStBl 2023 I S. 734.

[1] Bis 31.12.2021 waren dies 10,7 % und in 2022 9,5 %.
[3] Istversteuerung.
[4] Sollversteuerung.

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