Kommentar

Für Fremdenheime und Pensionen kann der Vorsteuerabzug mit einem Durchschnittssatz von 5,9% der Umsätze geltend gemacht werden ( § 23 UStG , Anlage Abschn. A III Nr.2 zu § 69UStDV, § 70 UStDV ).

Hiernach können allerdings nur solche Unternehmer verfahren, die ihre Gäste nicht nur beherbergen , sondern zusätzlich auch verpflegen .

Die Durchschnittssatzermittlung entfällt für einen Vermieter von 3 Wohnungen und 3 Zimmern an Feriengäste, wenn er nur den Zimmermietern auch Frühstück gewährt.

Eine schätzungsweise Aufteilung in einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und einen Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen ist bei einem einheitlichen Vermietungsunternehmen nicht möglich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.05.1995, V R 7/94

Anmerkung:

Der Senat läßt offen, wie zu verfahren ist, wenn ein Vermieter in zwei voneinander klar abgrenzbaren Unternehmensteilen einmal an Feriengäste auch Verpflegung abgibt und zum anderen nur vermietet.

Man mag an das Beispiel denken, daß dem Vermieter an einem Ferienort zwei voneinander entfernt liegende Häuser gehören; in dem einen, in dem er selbst wohnt, wird auch Verpflegung gewährt; das entfernt liegende wird an Selbstverpfleger vermietet.

Es liegen zwei Unternehmensteile vor, die auch hinsichtlich der zu zurechnenden Vorsteuern klar voneinander abgrenzbar sind. Eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG und § 23 UStG dürfte zulässig sein. Eine schätzungsweise Aufteilung gewisser Vorsteuerbeträge, die für beide Unternehmensteile anfallen (z. B. für einen Pkw, der allen Gästen zugute kommt), ist dann m. E. unschädlich.

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