FinMin Bayern, 3.6.2011, 37 - S 1915 - 009 - 21 262/11

Wegen der anhaltenden Trockenheit in der Landwirtschaft sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen entstanden. Die Ernteausfälle werden bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im FA oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

 

1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.8.2011 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 Abgabenordnung (AO) bleiben unberührt.

1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 31.8.2011 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.3 Wird dem FA aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.8.2011 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 1.5.2011 bis zum 31.8.2011 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.8.2011 zu erlassen.

1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

 

2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

2.1 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Dürreschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

2.2 Wiederanpflanzung zerstörter Kulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

2.3 Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 15.5 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist.

 

3. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden oder das zuständige FA (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Die bei den Finanzämtern vorstellig werdenden Steuerpflichtigen sind auf diese Maßnahmen hinzuweisen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat darüber eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben.

 

Normenkette

AO 1977 § 222

AO 1977 § 227

AO 1977 § 258

EStR R 15.5

GrStG § 33

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge