OFD Karlsruhe, 28.2.2012, S 7100 - Karte 3

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur umsatzsteuerlichen Beurteilung des Nutzungsentgelts für den „Grünen Punkt” wie folgt Stellung genommen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 10.3.1993, UR 1993 S. 174):

Die DSD berechnet aufgrund eines Zeichennutzungsvertrags für das Zeichen „Grüner Punkt” seinen Lizenznehmern (Produktherstellern) das Nutzungsentgelt (Finanzierungsbeitrag) mit einem Steuersatz von 19%. Die Lizenznehmer stellen ihrerseits die Nutzungsgebühr ihren Abnehmern in Rechnung. Falls Waren geliefert werden, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen, stellt sich die Frage, ob die Entrichtung des Nutzungsentgelts als Nebenleistung zur Warenlieferung anzusehen und somit ebenfalls ermäßigt zu besteuern ist.

Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass das den Abnehmern in Rechnung gestellte Nutzungsentgelt eine Nebenleistung zur Warenlieferung darstellt, da sie wirtschaftlich mit der Hauptleistung (Lieferung) eng zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. Abschn. 3.10 Abs. 3 UStAE). Wenn die Hauptleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, so ist in diesen Fällen auch das Nutzungsentgelt „Grüner Punkt” ermäßigt zu besteuern. Es macht keinen Unterschied, wie die Hersteller den Kostenfaktor Nutzungsentgelt auf die Abnehmer abwälzen, so dass die Abrechnung entweder verdeckt (Entgelt für die Warenlieferung einschl. Nutzungsentgelt „Grüner Punkt” 100 EUR + 7% USt = 107 EUR) oder offen (Entgelt für die Warenlieferung 98 EUR + Nutzungsentgelt „Grüner Punkt” 2 EUR + 7% USt = 107 EUR) vorgenommen werden kann.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1

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