Der Gesetzgeber hat in § 90 Abs. 3 AO eine grundsätzliche Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise zwischen nahe stehenden Personen bzw. für die Zurechnung der Einkünfte zu Stammhaus und Betriebsstätten normiert ("Dokumentationspflichten"). Diese Vorgaben werden um die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung[1] und die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren[2] ergänzt. Die umfangreichen Bestimmungen führen zu der Frage, welche Sanktionen drohen, wenn der Stpfl. die gesetzlichen Anforderungen nicht beachtet. Diese sind in § 162 Abs. 3 und 4 AO geregelt.

[1] VO v. 19.11.2003, BGBl I 2003, 2296.

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