In der Vergangenheit wurden in der Betriebsprüfungspraxis häufig undifferenzierte Fragebögen eingesetzt, die für den Stpfl. infolge ihrer Allgemeingültigkeit zu einer erheblichen Belastung werden konnten. Das BMF sieht vor, dass "soweit möglich" eine Anpassung dieser Checklisten an die spezifischen Verhältnisse des Stpfl. und an das Informationsbedürfnis der Finanzverwaltung zu erfolgen hat.[1]

Bei der Umsetzung der Dokumentationsvorgaben sollte berücksichtigt werden, welche Unterlagen bereits bei ausl. Tochtergesellschaften vorhanden sind und inwieweit diese für eine sinnvolle Verrechnungspreisdokumentation in Deutschland eingesetzt werden können. Auch die Unterscheidung zwischen Dokumenten, die einheitlich für alle Konzerngesellschaften erstellt werden, und solchen, die nur dem nationalen Recht Rechnung tragen, ermöglicht Kosteneinsparungen.

Die Unvollständigkeit der Dokumentation führt nicht zu Sanktionen oder deren Verwerfung. Vielmehr muss dem Stpfl. in diesen Fällen die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Allerdings löst sowohl eine verspätete als auch eine im Wesentlichen unverwertbare Verrechnungspreisdokumentation die Sanktionen des § 163 Abs. 3 und 4 AO aus. Hierbei geht die Finanzverwaltung vergleichsweise schnell von einer im Wesentlichen Unverwertbarkeit vor, um den Anwendungsbereich der Sanktionen zu eröffnen.

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