Um eine Abgrenzung der Besteuerungsansprüche der jeweiligen Staaten zu ermöglichen, hat bei international verbundenen Unternehmen eine Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätten zu erfolgen. Dies geschieht durch die Bestimmung von Verrechnungspreisen ("Verrechnungspreise") oder die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätten ("Betriebsstätte (Gewinnzuordnung)").
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