Tz. 847

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie bereits erläutert (s Tz 773ff), erfolgt der Spendenabzug bei OG und OT getrennt, wobei sich der Spendenhöchstbetrag nach ihrem eigenen Einkommen richtet (bei OT also der Betrag vor Zurechnung des Organeinkommens). Dazu näher s § 9 KStG Tz 227ff. Bei einer PersGes als OT richtet sich der Spendenhöchstbetrag nach den Verhältnissen ihrer MU (s Urt des BFH v 23.01.2002, BStBl II 2003, 9). Zur Berechnungsgrundlage für den Spendenhöchstbetrag des OT zählen nur dessen eigene Eink und nicht auch fremde, iRd Organschaft zugerechnete Eink der OG (dazu auch s Urt des BFH v 23.10.2013, BFH/NV 2014, 598 und s Heurung/Engel/Schröder, BB 2013, 663, 668).

 

Tz. 848

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Im Fall der sog gegenläufigen Zurechnung, dh wenn der OT Az an die außenstehenden Minderheitsgesellschafter der OG geleistet hat, gehört das gem § 16 S 2 KStG der OG zuzurechnende Einkommen des OT zur eigenen BMG des OT für die Spendenhöchstbetragsberechnung.

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