Tz. 370

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Finanzunternehmen sind nach § 1 Abs 3 KWG Unternehmen, die keine Institute, keine Kap-Verwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

  1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
  2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
  3. Leasingverträge abzuschließen,
  4. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
  5. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung),
  6. Unternehmen über die Kap-Struktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
  7. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).

Unter Buchst d) fallen Wertpapiere, Geldmarktsinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionssscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden (s Beschl des BFH v 13.10.2021, DStR 2022, 542). Aufgrund von § 1 Abs 3 S 2 KWG kann das BMF nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch RechtsVO weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die Bankenrichtlinie erweitert wird. Nach dem Urt des BFH v 14.01.2009 (BStBl II 2009, 671) ist die kreditwesenrechtliche Einordnung maßgebend. Ebenso s Urt des BFH v 26.10.2011 (BFH/NV 2012, 349) und v 12.10.2011 (BFH/NV 2012, 619), weiter s Beschl des BFH v 12.10.2010 (BFH/NV 2011, 69). Es kommt somit nicht auf den Handel mit Beteiligungen an, sondern das bloße Erwerben und Halten von Beteiligungen reicht aus. Dh nicht nur gew, sondern auch vermögensverwaltende Gesellschaften können von § 8b Abs 7 S 2 KStG erfasst werden. Ebenfalls hierzu s Tz 372 und s Tz 374 sowie s Egner/Kohl (Ubg 2012, 615, 526). Weiter s Jansen/Lübbehüsen (BB 2012, 2595, 2596) und s Kessler/Girlich/Philipp (DStR 2012, 2524, 2525). Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines "Unternehmens". Hierzu s Egner/Kohl (Ubg 2012, 516, 517), s Haisch/Bindl (Ubg 2012, 667) und s Jansen/Lübbehüsen (BB 2012, 2595, 2597). Dabei sind unter Beachtung des Urt des BFH v 12.10.2011 (BFH/NV 2012, 453), wonach ein Vermögensverwaltungsvertrag mit einer Bank ausreichend ist, die Anforderungen an den Unternehmensbegriff uE sehr gering.

Nach Auff des FG Bln-BB (s Urt des FG Bln-BB v 21.05.2014, EFG 2014, 1611) muss die auf einen Beteiligungserwerb (s vorstehender Buchst a) gerichtete Tätigkeit zwingend in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt werden.

Riegel/Uskenbayeva (NWB 2011, 2375, 2376) und Riegel (Ubg 2011, 121, 122) weisen zutr darauf hin, dass Beteiligungen iSd KWG neben GmbH-Anteilen und Anteilen an ausl Kö auch Anteile an Pers-Ges sind. Ebenfalls hierzu s Haisch/Bindl (Ubg 2012, 667, 668).

Müller (BB 2003, 1309, 1310) sieht die Entsch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 4 KWG ob ein Finanzunternehmen vorliegt für die Fin-Verw als bindend an. Dies entspr nicht der uE zutr Verw-Auff, die im Schr des BMF v 25.07.2002 (BStBl I 2002, 712) eine eigenständige Abgrenzung der Tätigkeit vornimmt (s nachstehende Ausführungen), die bei einer Bindung an die Entsch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht notwendig wäre. Auch Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 564) und Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 537) gehen davon aus, dass eine Bindung an die Entsch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht besteht. Ebenso s Jacob/Scheifele (IStR 2009, 304, 307), s Jansen/Lübbehüsen (BB 2012, 2595, 2596) und s Ebner/Helios (FR 2009, 977, 981). Auch der BFH stellt in seinen bisher ergangenen Urt (zB s Urt des BFH v 26.10.2011, BFH/NV 2012, 613 und v 12.10.2011, BFH/NV 2012, 453) nicht auf die Entsch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ab. Die Entsch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann uE auch deshalb nicht entscheidungserheblich sein, da vom pers Anwendungsbereich auch Unternehmen erfasst werden, die nicht den aufsichtsrechtlichen KWG-Pflichten unterliegen (s Egner/Kohl, Ubg 2012, 516, 520).

 

Tz. 371

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Wie Bogenschütz/Tibo (DB 2001, 8, 11) im Einzelnen ausführen, hängt die Frage, ob ein Unternehmen unter die Definition des Finanzunternehmens fällt, insbes davon ab, ob die fragliche Tätigkeit die "Haupttätigkeit" darstellt. Wann von einer "Haupttätigkeit" auszugehen ist, erscheint ungeklärt. Ebenso s Urt des BFH v 12.10.2011 (BFH/NV 2012, 453) und v 26.10.2011 (BFH/NV 2012, 613). Auch in seinem Beschl v 16.10.2012 (BFH/NV 2013, 255) hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen, ob die Abgrenzung nach dem zur st-rechtlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung entwickelten Maßstab der "Bruttoerträge iSd Abschn 76 Abs 8 S 1 KStR 1995 im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahr...

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