Tz. 277

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zu den Eink aus KapV gehören gem § 20 Abs 1 Nr 2 EStG

  • Bezüge, die nach der Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap oder des stlichen Einlagekontos bestehen, es sei denn, die Bezüge auf Grund einer Kap-Herabsetzung gelten als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG (dazu im Einzelnen s Tz 279ff).
  • Bezüge, die auf Grund einer Kap-Herabsetzung bei einer Kö oder Pers-Vereinigung anfallen und die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten (dazu im Einzelnen s Tz 284ff).

§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG ist durch das SEStEG mit Wirkung ab dem VZ 2007 dahingehend geändert worden, dass die früheren Worte "unbeschr stpfl" gestrichen worden sind, so dass die in § 17 Abs 4 iVm § 20 Abs 1 Nr 2 EStG angeordnete Aufteilung der Auskehrung in einen Kap-Ertrag und in eine Rückzahlung von Nenn-Kap auch bei Auskehrungen anlässlich der Auflösung oder der Kap-Herabsetzung einer ausl Kö vorzunehmen ist (s Früchtl/Prokscha, BB 2007, 2147; weiter s Tz 282).

Wegen der in § 28 Abs 2 S 2 KStG enthaltenen Regelung, wonach eine Kap-Herabsetzung im Anschluss an eine vorangegangene Kap-Erhöhung unter Umwandlung von Gewinnrücklagen in Nenn-Kap wie eine GA zu behandeln ist, s § 28 KStG Tz 76ff. Durch das SEStEG wurde § 28 Abs 2 KStG um einen S 4 erweitert (dazu s § 28 KStG Tz 90).

 

Tz. 278

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei Kap-Ges fällt der Liquidationserlös bei der MG grds unter die StBefreiung nach § 8b Abs 2 KStG. Unter § 8b Abs 2 KStG fallen aber nur Auskehrungen der TG an die MG, die nicht bereits zu den von § 8b Abs 1 KStG erfassten Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG gehören, mithin die Rückzahlung von nicht aus der Umwandlung von sonstigen Rücklagen stammendem Nenn-Kap und von Einlagen. GlA s Gosch (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8b Rn 211) und s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 252). Ein nach § 8b Abs 2 S 3 KStG stfreier Gewinn entsteht, soweit der vorgenannte Anteil an der Kap-Rückzahlung den Bw der Kap-Beteiligung übersteigt. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 152.

Liegt der Bw der Kap-Beteiligung über dem Betrag der Kap-Rückzahlung, entsteht zum Zeitpunkt des bilanziellen Wegfalls der Beteiligung ein Aufgabeverlust, der dem Abzugsverbot gem § 8b Abs 3 S 3 KStG unterliegt. Hierzu s Wollweber/Vitale (GmbH-StB 2020, 299). Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 200.

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