Tz. 150

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Durch das sog Korb II-Ges ist in § 8b Abs 2 KStG ein S 2 eingefügt worden, der die Legaldefinition des VG iSd Vorschrift enthält. Danach ist VG iSd (§ 8b Abs 2) S 1 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Bw in dem Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. Nach der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 15/1518) wurde diese Legaldefinition im Hinblick auf das in § 8b Abs 3 S 1 KStG geregelte pauschale 5%ige BA-Abzugsverbot auf VG für erforderlich gehalten. UE wird damit auch klargestellt, dass die Veräußerungskosten den nach § 8b Abs 2 KStG stfreien Gewinn mindern. M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 203) weist zutr darauf hin, dass § 8b Abs 2 S 2 KStG nur eine Legaldefinition für den Fall der Veräußerung einer Beteiligung, nicht hingegen für die übrigen Realisationstatbestände des § 8b Abs 2 KStG enthält. In den übrigen Fällen ergibt sich die stfrei zu stellende Größe aus den einschlägigen Vorschriften (zB § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 iVm Nr 1 S 4 EStG).

Hinsichtlich der Begriffe Veräußerungspreis und Veräußerungskosten kann uE grds auf die Definition des § 16 bzw § 17 EStG zurückgegriffen werden. GlA s Urt des FG Rh-Pf v 29.08.2018 (EFG 2019, 809, im nachfolgenden Rev-Verf war die Frage nicht mehr entscheidungserheblich, s Urt des BFH v 07.12.2022, BHF/NV 2023, 803), s Urt des BFH v 15.06.2016 (BStBl II 2017, 182), v 12.03.2014 (BStBl II 2014, 719), s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 181), s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 241) und s M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 207). Ebenfalls hierzu s Roser (GmbHR 2003, 1250, 1251). Zu beachten ist jedoch, dass sich der BFH mit seinem Urt v 10.04.2019 (BStBl II 2020, 674) in Abweichung von seinem oa Urt v 12.03.2014 von dieser Anbindung löst. Wegen unserer Kritik hieran s Tz 152.

Der VG entsteht im Zeitpunkt des Übergangs der wirtsch Inhaberstellung, unabhängig davon, ob der Veräußerungspreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tats zufließt (s Urt des BFH v 19.12.2018, BStBl II 2019, 493 Rn 20 und 27 mwNachw). Ebenfalls hierzu s Schwan (Ubg 2023, 504), s Pfirrmann (BFH/PR 2019, 218) und s Füssenich (DB 2019, 1820). Der Käufer hat dann wirtsch Eigentum, wenn er aufgrund eines (bürgerlich-rechtl) Rechtsgeschäfts eine rechtl geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und darüber hinaus die mit dem Anteil verbundenen wes Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind. Dabei ist der Übergang des wirtsch Eigentums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen (s Urt des BFH v 14.08.2019, BFH/NV 2020, 807 Rn 55; s Urt des BFH v 07.06.2023, DStR 2023, 2061, weiter s Tz 50). Weiter s Loritz (DStR 2020, 1287, 1289). Zur Verneinung des wirtsch Eigentums in dem Fall eines stlich nicht anzuerkennenden Treuhandverhältnisses s Urt des FG HH v 21.06.2022 (EFG 2022, 1631, NZB-Az: I B 44/22). Wegen der Ausnahme bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen, bei denen der VG erst im Zeitpunkt des Zuflusses entsteht, s Urt des BFH v 19.12.2018 (BStBl II 2019, 493 Rn 27) und s Tz 159.

 

Tz. 151

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Zu dem Veräußerungspreis gehört somit alles, was der Veräußerer als Gegenleistung aus dem Veräußerungsgeschäft erhält. Dazu gehören auch variable Kaufpreiszahlungen in Form von gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen (s Urt des BFH v 19.12.2018, BStBl II 2019, 493). Wegen der Frage, wann diese zeitlich zu erfassen sind, s Tz 159.

Nicht zu dem Veräußerungspreis gehören Gegenleistungen, die für eine eigenständige Leistung neben der Anteilsübertragung gezahlt werden. Dies gilt zB für einen dem Veräußerungspreis zugeschlagenen Zinsanteil. Ebenso s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 233) und s M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 209).

Wird ein fester Kaufpreis nach den Wertverhältnissen vor Erfüllung des Vertrags (sog "Locked-box"-Modell) und ein "Zinsanteil" für den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und dessen Erfüllung vereinbart, geht das FG Ddf (s Urt des FG Ddf v 31.05.2011, GmbHR 2012, 53) davon aus, dass der Zinsanteil wirtsch Bestandteil des Veräußerungspreises ist und daher von § 8b Abs 2 KStG erfasst wird. Ein gesondertes Entgelt liegt hiernach nur dann vor, wenn die Verzinsung Zeiträume nach der Kaufpreisfälligkeit betrifft. UE ist dem nicht zuzustimmen, da für die Abgrenzung uE auf die Entstehung und nicht auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen ist, wenn der Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt wird. Wegen eines vergleichbaren Problems s Tz 152.

Ist der Kaufpreis abgezinst, ist die Kaufpreisforderung nur mit dem abgezinsten Betrag in die VG-Ermittlung nach § 8b Abs 2 KStG einzubeziehen (analog dem zu § 17 EStG ergangenen Urt des BFH v 21.10.1980, BStBl II 1981, 180). GlA s Herling...

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