Tz. 160

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

In zwei Urt (s Urt des BFH v 21.05.1986, BStBl II 1986, 794 und v 21.05.1986, BStBl II 1986, 815) hat der I. Senat des BFH entschieden, dass bei dem Erwerb eines GmbH-Anteils vor dem Gewinnverteilungsbeschl die AK nicht auf das Stammrecht und ein daneben bestehendes WG "Gewinnbezugsrecht" aufgeteilt werden können. Im Urt-Fall war – abw von der Regel des § 101 Nr 2 Hs 2 BGB – vereinbart worden, dass dem Erwerber die Dividende für das gesamte Geschäftsjahr zustehen soll. Ebenfalls zu dieser Frage s Schr des BMF v 18.03.1980 (BStBl I 1980, 146). Danach ist der mit dem Stammrecht veräußerte, noch nicht entstandene Dividendenanspruch in voller Höhe als Kap-Ertrag dem Anteilserwerber zuzurechnen. Die Aufwendungen des Erwerbers einschl seiner Zuzahlung zur Abgeltung des auf die Besitzzeit des Veräußerers entfallenden Dividendenanspruchs sind danach AK für das Stammrecht.

 

Tz. 161

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Aus dieser Rspr leiten Voß (DB 1985, 1159), Wassermeyer (StuW 1988, 283, 288, 290, GmbHR 1989, 423), Seibold (StuW 1990, 165, 170) und Leberfinger (DStR 1991, 1205) zutr ab, dass eine Dividende vor dem Gewinnverteilungsbeschl überhaupt nicht entstehen kann und dass der Kap-Ertrag folglich stets von demjenigen zu versteuern ist, in dessen Person dieser Ertrag entsteht, also von demjenigen, dem im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl das Stammrecht stlich zuzurechnen ist. Ein anderes stliches Ergebnis kann auch nicht aus § 101 BGB abgeleitet werden. § 101 BGB bewirkt keine anderweitige Zuordnung des Dividendenanspruchs, sondern schafft nur einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber. So der durch das StandOG eingefügte § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG (s Tz 302ff). Ebenfalls hierzu s Dierkes/Dierkes (GmbH-StB 2005, 56).

Nach uE zutr Auff von Jochum (in K/S/M, § 20 EStG Rn B 30ff) ist für die Zurechnung ggü dem AE entscheidend, dass dieser die Dividende aufgrund seiner Gesellschafterstellung bezieht. MaW: Eine Dividende beruht nicht auf der entgeltlichen Überlassung von Kap zur Nutzung, sondern auf dem Mitgliedschaftsrecht an der Kap-Ges. So auch s Urt des BFH v 16.12.1992, (BStBl II 1993, 399). Seibold (StuW 1990, 165, 168) stimmt Wassermeyer im Ergebnis zu, sieht aber den Besteuerungsgegenstand des § 20 EStG nicht in dem der Kap-Überlassung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis, sondern in dem daraus erzielten Ertrag.

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