BMF, 18.3.1980, IV B 7 - S 2299 b - 3/80

Für Aufwendungen, die der Erwerber von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 101 Nr. 2 BGB zur Erfüllung des Anspruchs des Veräußerers auf den zeitanteiligen Gewinn leistet; gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Der Veräußerer des Anteils an einer Kapitalgesellschaft hat nach § 101 Nr. 2 BGB Anspruch auf den für das laufende Geschäftsjahr auszuschüttenden Gewinn der Gesellschaft, soweit der Gewinn anteilig auf die Zeit entfällt, während der der Veräußerer Inhaber des Gesellschaftsrechts war. Dieser Anspruch richtet sich nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den Erwerber des Anteils. Mit der Erfüllung durch den Erwerber erlischt der Anspruch (§ 362 BGB). Er geht daher nicht als selbständig zu bilanzierendes Wirtschaftsgut auf den Erwerber über. Der Erwerber erwirbt mit dem Anteil an der Gesellschaft das uneingeschränkte Mitgliedschaftsrecht, das die Anwartschaft auf den nach Ablauf des Geschäftsjahres zu verteilenden Gewinn einschließt. Die Aufwendungen des Erwerbers sind daher einschließlich der Zahlung zur Abgeltung des Anspruchs des Veräußerers nach § 101 Nr. 2 BGB Anschaffungskosten der Anteile.

Der nach Ablauf des Geschäftsjahrs an den Erwerber ausgeschüttete Gewinn stellt hiernach eine erfolgswirksam zu buchende Betriebseinnahme des Erwerbers dar. Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG vor, ist der Erwerber zur Anrechnung der auf den ausgeschütteten Gewinn entfallenden Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer berechtigt.

Soweit das BFH-Urteil vom 30.11.1973 (BStBl 1974 II S. 234) dieser Beurteilung entgegensteht, ist es bei nicht bestandskräftigen oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführten Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nicht anzuwenden.

 

Normenkette

BGB § 101 Nr. 2

BGB § 362

EStG § 36 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1980 , 146

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