Tz. 157

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Aus § 38 AO folgt im Umkehrschluss, dass die Eink aus KapV demjenigen zuzurechnen sind, der den Tatbestand verwirklicht, an den das EStG die Entstehung von Eink aus KapV knüpft. Das führt zu der Frage, an welchen Tatbestand das EStG die Entstehung von Eink aus KapV knüpft und wann dieser Tatbestand verwirklicht ist. Die weitere Frage ist, ob dieser Besteuerungsgegenstand für alle in § 20 EStG angesprochenen Arten von Kap-Erträgen der gleiche ist oder ob für Dividenden etwas Besonderes gilt. Damit ist ein Themenkreis umschrieben, zu dem es vor Jahren in der Rspr sowie im Fachschrifttum erheblichen Meinungsstreit gab. Diesen Meinungsstreit hat der Gesetzgeber des StandOG v 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) durch Einfügung des § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG in den Kernfragen entschieden. Dazu s Tz 302ff.

 

Tz. 158

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine der Ursachen für den bis zu der Gesetzesänderung bestehenden Meinungsstreit war die unsaubere Gesetzesformulierung in § 20 Abs 2 Nr 2 S 2 EStG idF vor der Änderung durch das StandOG. Diese Vorschrift definierte den AE als denjenigen, dem nach § 39 AO die Anteile am KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zuzurechnen sind (grds der Eigentümer). Was in § 20 Abs 2 Nr 2 S 2 EStG aF jedoch fehlte, war der zeitliche Bezug, dh die Aussage, zu welchem Zeitpunkt die AE-Eigenschaft bestehen muss, um die stliche Zurechnung von Dividendenerträgen zur Folge zu haben. Besondere Bedeutung erlangen die unterschiedlichen Auff zum Besteuerungsgegenstand bei den Eink aus KapV bei der Veräußerung des Stammrechts unter Zurückhaltung des Dividendenscheins (wegen Einzelheiten s Tz 313ff) und bei der zeitanteiligen Aufteilung der zu erwartenden Dividende bei der Veräußerung des Stammrechts im Laufe des Wj der Kap-Ges (hierzu s Tz 358).

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