Tz. 50

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Den dt Organschaftsregelungen wird immer wieder entgegengehalten, dass D die kstliche (und gewstliche) Anerkennung der Organschaft vom Abschluss und der Erfüllung eines GAV abhängig macht. In der Tat erkennt das dt Recht eine stliche Ergebniskonsolidierung der gruppenzugehörigen Unternehmen nur dann an, wenn die TG auch tats ihre Gewinne an die MG abführt und umgekehrt die MG die Verluste ihrer TG ausgleicht.

Außer der dt kennen wohl auch die Rechtsordnungen Österreichs, Portugals, Kroatiens und Sloweniens das Institut des GAV (s Tz 315 und s Heurung/Schmidt/Kollmann, GmbHR 2016, 449, 453, mwNachw).

Ob dieses Besteuerungskonzept unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine Zukunft hat, wird sich zeigen müssen (ebenso hierzu s Tz 315ff).

Bei einer dauerdefizitären TG wird die Verlustausgleichsverpflichtung die MG möglicherweise vom Abschluss eines GAV abhalten.

Nachteilig kann die Begr einer Organschaft auch wegen der nach § 73 S 1 AO bestehenden Haftung der OG für alle St innerhalb des Organkreises sein.

Wegen der Bedeutung der sog Organschaftserklärung (Organschaftsrevers) iVm bankrechtlichen Maßnahmen zur Kreditsicherung s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 30).

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