Tz. 268

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Durch das URefG 2008 ist in den Bestimmungen zur Einbringung von BV in eine Kap-Ges/Gen die Regelung des § 20 Abs 9 UmwStG angefügt worden. Danach kann ein Zinsvortrag nach § 4h Abs 1 S 5 EStG des eingebrachten Betriebs nicht von der übernehmenden Gesellschaft verwertet werden, weil ein derartiger Vortrag nicht auf die Übernehmerin übergeht. Mit Einführung eines EBITDA-Vortrags gem § 4h Abs 1 S 3 EStG durch das WachstumsBG ist § 20 Abs 9 UmwStG entspr erweitert worden. Die Regelungen zur Sperrung eines Zins- und EBITDA-Vortrags bei Sacheinlagen iSd § 20 Abs 1 UmwStG sind gem § 24 Abs 6 UmwStG für Einbringungen in eine Pers-Ges sinngem anzuwenden. Die umwstlichen Bestimmungen gelten ab Einführung der Zinsschranke (s § 27 Abs 5 und 10 UmwStG). Nähere Erl zum Inhalt des § 24 Abs 6 UmwStGTz 190–191.

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