Ausgewählte Literaturhinweise:

Behrens, Ausnahmsweise stpfl VG nach § 8b Abs 4 KStG 2002 – Zweck und Auslegung der Rückausnahme, BB 2009, 2238;

IDW, IDW Stellungnahme zum Entw des UmwSt-Erl (UmwStE-E), Ubg 2011, 549;

Olkus/Stegmaier, SEStEG – fehlende Regelung oder planwidrige Regelungslücke? DB 2011, 2290;

Pinkernell, Anmerkung zum Entw des UmwSt-Erl v 02.05.2011: Dreifache Verstrickung nach Anteilstausch mit alt-einbringungsgeborenen Anteilen? FR 2011, 568;

Benz/Rosenberg, Anwendungsvorschriften (§ 27 UmwStG) und sonstige Anwendungsbestimmungen des neuen UmwSt-Erl, DB 2012, Beilage 1 zu Heft 2, S 70;

Bron, Sonstige Gegenleistungen iRv Umwandlungen (§§ 20, 21 und 24 UmwStG) nach dem "Protokollerklärungsumsetzungsges", DB 2015, 940;

Gläser/Zöller, B-Reg beschließt Nachtrag zum ZollkodexAnpG, BB 2015, 1117;

Ritzer/Stangl, Geplante Änderungen im Konzern-StR durch das ProtErklUmsG, DStR 2015, 849.

Klein/Rippert, Einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF – ein Fallstrick bei (vorübergehendem) Wegzug ins Ausl, IStR 2018, 26;

Kundert/Kahlenberg, BREXIT-StBG ist beschlossen: Die wichtigsten Änderungen im ErtrStR (FR 2019, 250);

Bron, Einbringungen und andere Umstrukturierungen nach §§ 20, 21, 25 UmwStG in Corona-Zeiten (DStR 2020, 1009);

Hess, Das Ges zur Umsetzung stlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-St-Hilfeges) im Überblick (DStR 2020, 1153);

Prinz, Erweiterte Rückwirkungsmöglichkeiten bei Umwandlungen wegen Corona-Pandemie (StuB 2020, 445);

Peters/Teichert, Auswirkungen der zeitweisen Verlängerung der Frist für die Schlussbilanz für Umwandlungen auf das UmwStG (BB 2020, 1835).;

Wegener/Krüger, Stliche Erleichterungen für Transaktionen in Zeiten der Corona-Pandemie (DStR 2020, 1083).

1 Erstmalige Anwendung des UmwStG idF des SEStEG (§ 27 Abs 1 UmwStG)

1.1 Erstmalige Anwendung, wenn die Wirksamkeit der Umwandlung eine Eintragung in ein öffentliches Register voraussetzt (§ 27 Abs 1 S 1 UmwStG)

 

Tz. 1

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Das UmwStG idF des SEStEG ist nach § 27 Abs 1 S 1 UmwStG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öff Reg nach dem 12.12.2006 erfolgt ist. GlA s Mutscher (in F/D, § 27 UmwStG Rn 10). Eine Anmeldung ist erfolgt, wenn der Anmeldeantrag beim H-Reg eingegangen ist (s Urt des FG B-Bbg v 13.12.2016, EFG 2017, 444). Nicht maßgebend ist die Unterzeichnung der notariell beglaubigten Anmeldung. Zu der insoweit gleichlautenden Regelung des § 27 Abs 3 UmwStG aF s Urt des BFH v 29.04.2008 (BStBl II 2008, 723). Nach Ansicht des FG Köln (s Urt des FG Köln v 11.04.2001, EFG 2001, 1088, das Rev-Verfahren wurde nach Rücknahme der Klage eingestellt; s Beschl des BFH v 18.02.2004 – Az I R 47/01) setzt die Beantragung nicht voraus, dass alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Antrag beiliegen oder alle Voraussetzungen im Antragszeitpunkt erfüllt sind.

 

Tz. 2

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 27 Abs 1 S 1 UmwStG gilt für alle Umwandlungsvorgänge (§§ 3ff, 9, 11ff, 15, 16, 20, 21 und 24 UmwStG), wenn deren Wirksamkeit von einer Eintragung in ein öff Reg abhängt.

Die Wirksamkeit der unter das UmwG fallenden Vorgänge setzt die Eintragung in das H-Reg voraus. Dabei sind zivilrechtlich folgende Eintragungen maßgebend:

a) Verschmelzung: Eintragung in das H-Reg des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft (s §§ 19, 20 und 36 Abs 1 UmwG);
b) Spaltung (Auf-, Abspaltung, Ausgliederung): Eintragung in das H-Reg des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (s §§ 130, 131, 135 Abs 1 UmwG) und
c) Formwechsel: Eintragung in das H-Reg des formwechselnden Rechtsträgers, bzw wenn dieser nicht eingetragen ist, ist die Eintragung in das H-Reg des neuen Rechtsträgers entsch (s §§ 198, 202 UmwG).

Da nach dem Wortlaut des § 27 Abs 1 S 1 UmwStG auf die Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende Reg abzustellen ist, ist uE auf die Anmeldung der Umwandlung bei den vorgenannten H-Reg abzustellen. Ist somit in den vorgenannten Fällen die Anmeldung zum H-Reg nach dem 12.12.2006 erfolgt, ist das UmwStG idF des SEStEG anzuwenden.

Dass neben diesen Eintragungen bei

a) der Verschmelzung auch eine Eintragung in das H-Reg der übertragenden Gesellschaft (s §§ 16, 19 und 35 Abs 1 UmwG) und
b) der Spaltung auch eine Eintragung in das H-Reg der übernehmenden Gesellschaft (s § 130 UmwG)

erfolgt und dementsprechend die Umwandlung auch dort zum H-Reg anzumelden ist, ist für die Anwendung des § 27 Abs 1 S 1 UmwStG unerheblich. GlA s Mutscher (in F/D, § 27 UmwStG Rn 14); s Rabback (in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 4) und s Schmitt (in S/H/S, 8. Aufl, § 27 UmwStG Rn 3).

Öff Reg sind in Inl-Fällen das H-Reg und das Gen-Reg. Schaflitzl/Widmayer (BB 2006, special 8, 36, 50) weisen uE zutr darauf hin, dass es sich auch um ein ausl Reg handeln kann.

 

Tz. 3

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Grenzüberschreitende Umwandlungen sind nach dem derzeit geltenden UmwG nur in Form der Verschmelzung zwischen Kap-Ges zulässig. Danach ist die Eintragung in das H-Reg der übernehmenden Gesellschaft maßgebend (s § 122l UmwG). Ebenfalls hierzu – auch wegen der Auswirkungen des Urt des EuGH v 13.12.2005 – Rs C-411/03 (Sevic) (DK 2006, 66) – s Simon/Rubner (DK 2006, 835); s ...

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