Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Auszug aus der Ges-Begr (s BT-Drs 20/3879)

§ 5 Abs 1 Nr 2:

Der Landtag von SnA hat am 15.12.2021 das Ges zur Errichtung der Investitionsbank SnA als rechtlich selbständige Förderbank (IB ErrG, GVBl LSA S 598) beschlossen.

Dieses Ges legt eine rechtliche Verselbständigung der Investitionsbank SnA zum 01.03.2023 fest. Gem § 1 Abs 1 IB ErrG errichtet das Land SnA hierfür eine AöR. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Investitionsbank SnA eine teilrechtsfähige Anstalt innerhalb der Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale.

Die Investitionsbank SnA ist gem § 5 Abs 1 IB ErrG das zentrale Förderinstitut des Landes und unterstützt das Land in dessen Auftrag bei der Erfüllung öff Aufgaben. Das Tätigkeitsfeld der Förderbank bleibt unverändert.

Nach der derzeitigen Ges-Fassung ist die Investitionsbank SnA – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale von der KSt befreit. Diese Befreiung soll auch für die Gesamtrechtsnachfolgerin Investitionsbank SnA gelten.

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