Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Schmiergeldzahlungen haben idR eine betriebliche Veranlassung. Die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben richtet sich dabei nach § 160 AO bzw § 4 Abs 5 Nr 10 EStG.

Nach § 160 Abs 1 AO sind BA regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Stpfl dem Verlangen der Fin-Verw nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Verfahren nach § 160 Abs 1 AO vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst entscheidet das FA nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob ein Benennungsverlangen an den Stpfl geboten ist. Auf der zweiten Stufe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und inwieweit die in § 160 AO genannten Ausgaben, bei denen die Empfänger nicht genau bezeichnet sind, zum Abzug zugelassen werden; s Urt des BFH v 09.08.1989 (BStBl II 1989, 995). Zu Provisionszahlungen an im Ausl ansässige Empfänger s Urt des BFH v 17.03.1997 (BFH/NV 1997, 730).

Wurde der Empfänger benannt und stellt sich heraus, dass insoweit ein Tatbestand des § 4 Abs 5 Nr 10 EStG vorliegt, sind die Ausgaben dennoch nabzf.

Die Frage von vGA stellt sich bei Schmiergeldzahlungen durch die Kö dann nicht, sofern ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Pers als Empfänger der Zuwendung zweifelsfrei ausscheidet.

Erhält der Ges-GF einer Kö ein Schmiergeld von einem Warenlieferanten, so ist eine vGA anzunehmen, wenn die Kö ihren Anspruch auf Herausgabe des Schmiergelds gegenüber dem Ges-GF nicht alsbald geltend macht.

Zur bilanziellen Unterscheidung zwischen Preisnachlass und Schmiergeldzahlung s Urt des FG Sn v 28.09.2004 (EFG 2005, 1074). Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ansprüche" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verzicht".

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