Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 58 Abs 5 AktG kann die HV einer AG auch eine Sachdividende (bzw Sachausschüttung) beschließen, sofern die Satzung dies vorsieht. In dem Gewinnverwendungsbeschl der HV ist nach § 174 Abs 2 Nr 2 AktG in dem Fall der an die Aktionäre auszuschüttende Sachwert anzugeben. Wegen weiterer Einzelheiten s Orth (WPg 2004, 777 und 841). Für GmbH sind Sachdividenden nicht ausdrücklich ges geregelt worden. Für sie gilt das für AG geregelte – wie bisher – sinngemäß (s Orth aaO mwNachw).

Mit Urt v 11.04.2018 (BStBl II 2020, 201) hat der BFH – uE zutr – entschieden, dass auch Sachausschüttungen mit dem gW zu bewerten sind. Auf den Wertansatz im Gewinnverteilungsbeschl kommt es nicht an. Eine solche Sachdividende ist dann in vollem Umfang als oGA anzusetzen; eine Aufteilung in eine oGA und eine vGA kommt nicht in Betracht.

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