Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Allg hierzu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 801ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Auslagenersatz"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gemischt veranlasste Aufwendungen"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Kraftfahrzeugkosten".

Zur privaten Kfz-Nutzung des betriebl Kfz eines Ges-GF s § 8 Abs 3 Teil D Tz 789ff.

Reisekosten, die eine Kö ihrem Gesellschafter für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ersetzt, stellen vGA dar; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gesellschafterversammlung".

Zur stlichen Behandlung von Aufwendungen für Reisen, die eine Kö für eine ganz oder tw privat veranlasste Reise ihres Ges-GF trägt, s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gemischt veranlasste Aufwendungen". Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Auslandsreisen" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Delegationsreisen".

Zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer BahnCard durch den Ges-GF s § 8 Abs 3 KStG Teil E "BahnCard".

Trägt ein Gesellschafter einer Kap-Ges Reisekosten für die Gesellschaft (zB für seinen privaten Pkw), ist darin keine verdeckte Einlage zu sehen, da es sich nicht um einen einlagefähigen Vermögensvorteil handelt; dazu s § 8 Abs 3 Teil B Tz 26ff. Eine verdeckte Einlage liegt aber dann vor, wenn ein Gesellschafter auf einen Ersatzanspruch für von ihm getragene Reisekosten nachträglich verzichtet (= Wegfall eines Passivpostens; dazu s § 8 Abs 3 Teil B Tz 36ff).

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