Stand: EL 112 – ET: 12/2020

Die verbilligte Übertragung oder Überlassung von Lizenzen an einen AE begründet idR (unabhängig von dessen Rechtsform) eine vGA. Umgekehrt kann die verbilligte Übertragung eines Lizenzrechts vom AE an seine Kö eine verdeckte Einlage begründen; die lediglich verbilligte (zeitl befristete) Überlassung einer Lizenz an eine Kö stellt demggü keine verdeckte Einlage dar, da es sich nur um einen Nutzungsvorteil und somit nicht um einen einlagefähigen Vermögensvorteil handelt; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 42ff.

Zur Überlassung eines Konzernnamens ("Namensnutzung im Konzern") s Schr des BMF v 07.04.2017 (BStBl I 2017, 701).

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Erfindervergütungen" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Konzernumlagen".

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