Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Hinsichtlich der stlichen Beurteilung von Erfindervergütungen ist neben der Angemessenheit der Vergütung bei beherrschenden Gesellschaftern zusätzlich Voraussetzung, dass die Vergütung auf einer klaren im Voraus abgeschlossenen zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung beruht.

Maßgebend für die Angemessenheit ist grds der Fremdvergleich. Bei Erfindungen ist jedoch zu bedenken, dass diese betriebsbezogen einen hohen oder niedrigen Wert haben können. Dies führt uU zu Ermittlungsproblemen hinsichtlich der Angemessenheit.

Handelt es sich um die Überlassung einer Erfindung durch einen Gesellschafter, der nicht Arbeitnehmer der Kap-Ges ist, so kommt es für die Prüfung der Angemessenheit darauf an, was ein ordentlicher und gewissenhafter GF aufgr des betrieblichen Nutzens für diese Erfindung zahlen würde. Hat die Erfindung für die Kap-Ges einen geringeren Nutzen als für den Betrieb eines fremden Dritten, so kann als Erfindervergütung nicht zwingend dieser Fremdvergleich angelegt werden.

Im umgekehrten Fall, wenn die Kap-Ges einem Gesellschafter eine Erfindung überlässt, kann es vorkommen, dass die Erfindung für den Betrieb des Gesellschafter nur von geringer Bedeutung ist, so dass dieser nur eine geringe Erfindervergütung zu zahlen bereit ist. In diesem Fall müsste jedoch geprüft werden, ob die Erfindung auch einem fremden Dritten zu einem höheren Wert hätte überlassen werden können. Ist das der Fall, so liegt bei der Kap-Ges eine verhinderte Vermögensmehrung iHd Differenzbetrages vor, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und deshalb als vGA zu behandeln ist.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Geschäftschance".

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