Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 27 Abs 1 S 3 KStG mindern Leistungen der Kap-Ges mit Ausnahme der Rückzahlung von Nenn-Kap iSd § 28 Abs 2 S 2 KStG das stliche Einlagekto nur, soweit die Summe der im Wj erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wj ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Zu den Leistungen idS gehören auch vGA; sie können zu einer Verwendung des stlichen Einlagekto führen. Dazu umfassend s § 27 KStG Tz 45ff.

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