Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Vereinbarungen zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und "seiner" Kö oder mit einer dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehenden Pers müssen zur stlichen Anerkennung im vorhin klar und eindeutig vereinbart sein (= sog Rückwirkungsverbot); dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 234ff.

Zur Frage einer beherrschenden Stellung s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 207ff.

Zur Frage, inwieweit Art 9 OECD-MA gegenüber § 8 Abs 3 S 2 KStG eine Sperrwirkung entwickelt für den unangemessenen Teil einer Leistungsvereinbarung, die wegen Verstoßes gegen das sog Rückwirkungsverbot in voller Höhe – unabhängig von der Angemessenheit – als vGA angesetzt wurde, s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Doppelbesteuerungsabkommen".;

Zum üblichen Auslagenersatz s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Auslagenersatz".

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