Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der BFH hat entschieden (s Urt des BFH v 21.10.2014, DStR 2015, 353), dass die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Ges-GF einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, keine Zuwendung des Arbeitgebers ist, die dem Ges-GF als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zuzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tats durchgeführt wurde. Zur Rückzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung s auch § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 806ff.

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