Stand: EL 100 – ET: 10/2020

VGA unterliegen bei AE, die ihre Anteile im PV halten, grds der AbgeltungSt von 25 %. Eine absolute materielle Korrespondenz bei der stlichen Folgen einer vGA auf den verschiedenen Ebenen (Kap-Ges und AE) besteht zwar nicht. Dazu s auch § 8 Abs 3 Teil C Tz 169ff und s § 8 Abs 3 Teil C Tz 350ff.

Mit § 32d Abs 2 Nr. 4 EStG hat der Ges-Geber allerdings insoweit eine gewisse Korrespondenz geschaffen, als § 32d Abs 1 (ua) nicht für Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gilt, soweit sie das Einkommen der leistenden Kö gemindert haben. Da die AbgeltungSt mit ihrem Sonder-St-Satz von 25 % ggü dem "normalen" Steuertarif des § 32a Abs 1 EStG idR eine Begünstigung darstellt, soll sie also nicht zur Anwendung kommen, wenn eine (offene oder verdeckte) GA das Einkommen der ausschüttenden Kö gemindert hat. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn eine vGA das Einkommen einer dem Stpfl nahe stehenden Pers erhöht hat und § 32a KStG auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Pers keine Anwendung findet.

Vergleichbare Einschränkungen für StBefreiungen auf AE-Ebene finden sich in § 8b Abs 1 S 2ff KStG (dazu umfassend s § 8b KStG Tz 64ff) und in § 3 Nr 40 S 1 Buchstabe d S 2 EStG (dort für das Teileink-Verfahren).

Eine formelle Korrespondenz zur AE-Ebene ergibt sich aus § 32a KStG; dazu s § 32a KStG Tz 13ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge