1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Der durch das JStG 2009 neu eingefügte § 8 Abs 10 KStG enthält Regelungen zur Anwendung der AbgeltungSt bei solchen Kö, die auch Eink aus KapV haben können. Hierbei handelt es sich um Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 4 – 6 KStG.

Durch das St-VereinfG 2011 wurde der S 2 des § 2 Abs 5b EStG gestrichen. Entspr wurde in § 8 Abs 10 S 1 KStG der Verweis auf § 2 Abs 5b S 1 EStG durch den Verweis auf § 2 Abs 5b EStG ersetzt.

2 Nichtanwendung des § 2 Abs 5b EStG (§ 8 Abs 10 S 1 KStG)

 

Tz. 2

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Nach § 8 Abs 10 S 1 KStG ist § 2 Abs 5b EStG bei Eink aus KapV nicht anzuwenden. Nach § 2 Abs 5b EStG sind Erträge, die der AbgeltungSt unterliegen, nicht einzubeziehen, soweit das EStG an die Begriffe Eink, Summe der Eink, Gesamtbetrag der Eink, Einkommen oder zvE anknüpft. Die Nichtanwendung dieses S bei Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 4 – 6 EStG bedeutet, dass der AbgeltungSt unterliegende Eink aus KapV mit in die oa Grundlagen einzubeziehen sind, soweit das EStG bzw das KStG an diese Begriffe anknüpfen. Damit soll lt der Ges-Begr (s BT-Drs 16/11108, 34) sichergestellt werden, dass für Zwecke der Ermittlung des kstpfl Einkommens Eink aus KapV einzubeziehen sind.

3 Anwendung des § 32d EStG bzw Nichtanwendung des § 20 EStG (§ 8 Abs 10 S 2 KStG)

 

Tz. 3

Stand: EL 68 – ET: 03/2010

Nach § 8 Abs 10 S 2 HS 1 KStG ist in den vorstehenden Fällen (s Tz 1) § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 S 1, Nr 3 S 1 sowie S 3 bis 6 EStG entspr anzuwenden. § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 S 1 und Nr 3 S 1, 3 bis 6 EStG regeln Ausnahmen von der Geltung der AbgeltungSt. § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 EStG betrifft folgende Fälle:

Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 4 und 7 sowie Abs 2 S 1 Nr 4 und 7,

wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind;
wenn es sich um Zahlungen einer Kap-Ges oder Genossenschaft an einen zu mind 10% beteiligten AE bzw an eine dem AE nahe stehende Person handelt oder
Fälle der sog Back-to-back-Finanzierung.

Wegen des Anwendungsbereichs des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG s § 32d EStG Tz 1 ff. Die entspr Anwendung der oa Vorschriften bei der KSt führt – anders als bei der ESt – nicht zu einer von dem allgemeinen St-Satz abw Tarifierung der Eink. Bei der KSt beträgt der St-Satz nach § 23 KStG einheitlich für alle Eink 15% (s BT-Drs 16/11108, 34). Die entspr Anwendung der oa Vorschriften bei der KSt führt vielmehr zur Nichtanwendung des § 20 Abs 6 und 9 EStG (s § 8 Abs 10 S 2 HS 2 KStG). Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 bzw Nr 3 S 1, 3 bis 6 EStG vorliegen, die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs 6 EStG sowie die Vorschrift zur Gewährung des Sparer-Pauschbetrags verbunden mit einem Verbot des Abzugs der tats WK nicht anzuwenden sind. Dh in diesen Fällen können Verluste unbeschr verrechnet und die tats WK abgezogen werden. Zu beachten ist jedoch, dass § 32d Abs 2 Nr 3 – anders als die Nr 1 des § 32d Abs 2 EStG – einen Antrag voraussetzt.

Die Nr 2 und 4 des § 32d Abs 2 EStG sind in § 8 Abs 10 KStG nicht genannt, da diese nur Auswirkung auf die Tarifierung der Eink haben und diese durch § 8 Abs 10 KStG nicht geändert sind (s vorstehende Ausführungen).

In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 32d Abs 2 Nr 1 bzw Nr 3 EStG nicht vorliegen, sind auch die Regelungen des § 20 Abs 6 und 9 EStG zu beachten.

 

Tz. 4

Stand: EL 68 – ET: 03/2010

Bei beschr Stpfl ändert § 8 Abs 10 KStG nichts daran, dass die KapSt (ab VZ 2009 idR einheitlich 25%, s § 43a Abs 1 EStG) nach § 43 Abs 5 EStG iVm § 31 Abs 1 KStG bzw § 32 Abs 1 Nr 2 KStG grds abgeltende Wirkung hat, soweit die Eink nicht in einem inl gew oder l+f Betrieb angefallen sind (s BT-Drs 16/11108, 34).

4 Erstmalige Anwendung

 

Tz. 5

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Nach § 34 Abs 1 KStG idF des JStG 2009 ist die Neuregelung erstmals ab dem VZ 2009, dh zeitgleich mit dem Inkrafttreten der AbgeltungSt, anzuwenden.

Wegen der erstmaligen Anwendung des § 8 Abs 10 S 1 KStG idF des StVereinfG 2011 (s Tz 1) s Vor § 34 KStG Tz 4. Hiernach gilt die Regelung erstmals für den VZ 2012 (s § 34 Abs 6 S 14 KStG).

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