Rz. 148

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für den Fall, dass die Verrechnung negativer Eink nachweislich kein (Haupt- oder Neben-)Zweck der Umwandlung war, enthält § 2 Abs 5 S 6 UmwStG eine Escape-Klausel. Bei Vorliegen der Voraussetzungen finden die S 1 bis 5 des § 2 Abs 5 UmwStG insgesamt keine Anwendung. Die Führung des Nachweises hat durch den Stpfl zu erfolgen; damit liegt auch die Feststellungslast bei diesem. In welcher Form der Nachweis geführt werden muss ist unklar. Kriterien, die uE dafür sprechen, dass die Verlustnutzung weder Haupt- noch Nebenzweck gewesen ist, können sein:

  • verhältnismäßig niedrige stille Lasten im übergegangenen Vermögen,
  • hoher Anteil sonstiger WG (kein Finanzinstrument oder Anteile an einer Kö) im übergegangenen Vermögen,
  • Darlegung außerstlicher Gründe der Umwandlung

In die Beurteilung sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalls einzubeziehen. UE gehört hierzu auch die stliche Behandlung des Vorgangs beim vermeintlichen Initiator (= übertragender Rechtsträger) des Modells.

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