Ruppert, Die genaue Berechnung von GewSt-Umlagen im Organkreis mit GAV seit dem KStG 1977 unter Berücksichtigung interdependenter Tatbestände, FR 1981, 53, 77;

Palitsch, Konzern-St-Umlagen im Blickwinkel der neueren Rspr, BB 1983, 432;

Schulze, Ertragstliche Behandlung von umsatzabhängigen Konzernumlagen, FR 1983, 92;

Bullinger, Der Ausweis von St-Umlagen in der GuV von Kap-Ges, DB 1988, 717;

Marx, Rechtfertigung, Bemessung und Abbildung von St-Umlagen, DB 1996, 950;

Pyszka, GewSt-Umlage im faktischen Konzern, GmbHR 1999, 812;

Pyszka, vGA bei GewSt-Umlagen im Organkreis, GmbHR 1999, 812;

Simon, Zulässigkeit von GewSt-Umlagen nach der Belastungsmethode im Lichte der zivilrechtlichen Rspr, DStR 2000, 431;

Simon, Zur Ausgestaltung von GewSt-Umlagen, DStR 2000, 537;

Starke, Änderung der GewSt-Umlagepraxis wegen Schadensersatzpflicht des herrschenden Unternehmens? FR 2000, 378;

Simon, St-Umlagen im (mehrstufigen) Vertragskonzern, ZIP 2001, 1697;

Herlinghaus, vGA im Organschaftskonzern, insbes bei der Verrechnung von St-Umlagen, FR 2002, 989;

Rödder/Simon, Folgen der Änderung der gewstlichen Organschaftsvoraussetzungen für die stliche Beurteilung von St-Umlagen im Konzern, DB 2002, 496;

Berg/Schmich, vGA bei GewSt-Umlagen nach der Belastungsmethode in "Alt-Fällen"? FR 2003, 11;

Schlagheck, vGA und GewSt-Umlagen im kapitalistischen Konzern, GmbHR 2003, 985;

Walter/Stümper, Überraschende Gefahren nach Beendigung einer Organschaft, GmbHR 2006, 68;

Habersack, St-Umlagen im faktischen Konzern – konzernrechtlich betrachtet, BB 2007, 1397;

Simon, St-Umlagen im Konzern, ZGR 2007, 71.

 

Tz. 863

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

St, die der OT allein schuldet, die aber wirtsch den ganzen Organkreis betreffen, müssen bzw können, da jede Gesellschaft des Organkreises rechtlich selbständig ist, aus betriebswirtsch Gründen im Interesse einer zutr Kostenabgrenzung auf die OG umgelegt werden. Solche Konzern-St-Umlagen sind insbes für die USt (dazu s Walter/Stümper, GmbHR 2006, 68) und GewSt üblich, aber auch für die KSt und für den SolZ möglich.

 

Tz. 864

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

In Beantwortung der Frage, ob die Zahlung von St-Umlagen rechtlich zwingend oder fakultativ ist, ist zu unterscheiden (s Simon, ZGR 2007, 71):

  • Im sog faktischen Konzern hat die Konzernobergesellschaft nach der hM aus § 426 BGB analog einen Rechtsanspruch auf Ausgleich der getragenen St-Last (positive St-Umlage). Hinsichtlich der Frage, ob auch ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer negativen St-Umlage besteht, besteht keine Einigkeit; in der Praxis werden sie jedoch seit Jahrzehnten gewährt (s Simon, ZGR 2007, 71, 103, mwNachw; weiter s Habersack, BB 2007, 1397).
  • Im Vertragskonzern (Organschaft mit GAV) kann frei über das Ob und Wie von St-Umlagen entschieden werden. Der St-Umlage kommt wegen der aus dem GAV sich ergebenden Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw Verlustübernahme keine eigenständige wirtsch Bedeutung zu.

Dazu s Urt des BGH v 22.10.1992 (DB 1993, 368) und s Urt des BGH v 01.12.2003 (DB 2004, 241). Falls ein ges Ausgleichsanspruch nicht besteht, setzt eine Umlage eine vertragliche Vereinbarung voraus (ebenso s Urt des BFH v 21.12.2004, BStBl II 2005, 490); hierzu auch s Simon (ZIP 2001, 1697). Damit haben Konzern-St-Umlagen dann, wenn ein Umlagevertrag abgeschlossen wurde oder dies Bestandteil des GAV ist, auch zivilrechtlich eine ausreichende Basis.

 

Tz. 865

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Es werden zwei Methoden zur GewSt-Umlage praktiziert:

  1. Bei der Verteilungsmethode wird die vom OT tats geschuldete GewSt nach einem Schlüssel auf die OG umgelegt. Simon (DStR 2000, 537) erläutert folgende möglichen Verteilungsschlüssel:

    • Lohnsummenverhältnis,
    • tats Zerlegungsergebnis,
    • Gewerbeerträge der einzelnen Gesellschaften,
    • fiktive GewSt der einzelnen Gesellschaften.
  2. Bei der Belastungs- oder Stand-alone-Methode wird jede OG mit der GewSt belastet, die sie zu zahlen hätte, wenn sie selbständig gewst-pfl wäre. Diese Methode führt dazu, dass bei Ausgleich von Gewinnen einzelner OG mit Verlusten des OT oder anderer OG der OT insges höhere Umlagen erhält, als bei ihm GewSt anfällt. Hierbei kann einer OG mit Verlusten die dadurch im Konzern ersparte GewSt erstattet werden (s Urt des BFH v 30.04.1980, BStBl II 1980, 521, zur GesSt ergangen).
 

Tz. 866

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die stliche Bedeutung der Umlagen im Organkreis ist nur gering, da sie die Höhe des vom OT zu versteuernden Gesamteinkommens nicht ändern. Die Konzern-St-Umlage führt nur zu einer Aufteilung des Ergebnisses der OG, das in vollem Umfang an den OT abzuführen ist, in eine an den OT auf Grund des Umlagevertrags abzuführende Konzern-St-Umlage und ein verbleibendes, an den OT auf Grund des GAV abzuführendes Ergebnis. Insges ändert sich der Umfang der von der OG abzuführenden Beträge also nicht.

 

Tz. 867

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der BGH (s Urt des BGH v 22.10.1992, DB 1993, 368; v 01.03.1999, DB 1999, 951 und v 01.12.2003, DB 2004, 241) lehnt die Belastungsmethode ab, weil mehr als der tats GewSt-Aufwand des OT umgelegt wird. Der...

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