Höhn, Die Besteuerung der privaten Gewinne, 1955;

Barth, Systemwidrigkeit der StPflicht bei Veräußerung wes Beteiligungen – Zugleich ein Beitrag zur Geschichte des Begriffs der wes Beteiligung iSd § 17 EStG, DB 1964, 455, 492;

Loos, Systembrüche bei Anteilsveräußerungen im KStG/EStG 1977 und daraus folgende Verhaltensregeln, DB 1976, 1882;

Mannhold, Probleme der Anteilsveräußerung im KSt-Anrechnungsverfahren, DB 1977, 1427;

Ring, Ist § 17 Abs 1 S 3 EStG verfassungsgemäß? BB 1981, 419;

Gebhardt, Die wirtsch Gleichstellung von MU und wes Beteiligten nach § 17 EStG, DStR 1989, 64;

Niemann, Der MU und der wes Beteiligte iSd § 17 EStG, DStZ 1992, 679;

Friauf, Die Wesentlichkeitsschwelle in § 17 EStG als stpolitische Manövriermasse? Beil 8 zu DB 26/1995;

Gratz/Müller, Die nicht wes Beteiligung an Kap-Ges – ein Auslaufmodell? DStR 1996, 281;

Paus, Inkrafttreten des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlusten an GmbH-Anteilen, GmbHR 2004, 992;

Schönherr/Lemaitre, Der Entw des SEStEG: Änderungen im EStG, KStG und GewStG, GmbHR 2006, 561;

Förster, SEStEG: Rechtsänderungen im EStG, DB 2007, 72;

Schmidt/Busekist/Drescher, Rechtsentwicklungen zur Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges gem § 17 EStG, FR 2007, 1.

[Ohne Titel]

 

Tz. 16

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Gewinne aus der Veräußerung von PV werden in den folgenden Fällen besteuert:

Ab VZ 2009: Gewinne iSd § 20 Abs 2 EStG idF des URefG 2008 (insbes § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG) (hierzu s Tz 43).
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 EStG stpfl (hierzu s Tz 38),
Gewinne aus einbringungsgeborenen Anteilen sind nach § 21 UmwStG 1995 stpfl (hierzu s Tz 39, s Tz 118 und s Tz 599),
Gewinne aus der Veräußerung von im PV gehaltenen stverhafteten Beteiligungen iSd § 17 EStG unterliegen der Besteuerung. Das gilt auch für die nur tw Veräußerung des Anteilsbesitzes.

Entstehen aus der Veräußerung von nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligungen an Kap-Ges Veräußerungsverluste, können diese nur iRd § 17 Abs 2 S 6 EStG ausgeglichen bzw nach § 10d EStG abgezogen werden.

 

Tz. 17

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bei Anteilen an Kap-Ges bzw Genossenschaften erfolgt eine Besteuerung auf zwei Ebenen. § 17 EStG besteuert die Vermögensebene. Er ordnet die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen iSd § 17 EStG kraft ges Fiktion den Eink aus Gew zu (allerdings ohne GewSt-Pflicht). Die Beteiligung bleibt – selbst bei einer 100%igen Beteiligung – PV mit der Folge, dass sich Wertminderungen der Anteile erst im Veräußerungserlös und nicht in einer vorgezogenen Tw-Abschr niederschlagen dürfen (s Urt des BFH v 12.02.1980, BStBl II 1980, 494, 498). Weiter s Tz 93. Die lfd Eink aus der Beteiligung (Ertragsebene) sind über § 20 EStG grds den Eink aus KapV zuzurechnen.

 

Tz. 18

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Diese scharfe Trennlinie zwischen der Vermögens- und der Ertragsebene ist jedoch für den Bereich der Kap-Herabsetzung und Liquidation durchbrochen. Nach § 17 Abs 4 EStG werden die Auflösung der Kap-Ges oder die Herabsetzung des Kap einer Veräußerung der Anteile iSd Abs 1 gleichgestellt, vorausgesetzt, die Rückzahlung ist nicht als Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG stpfl. Als stpfl Kap-Ertrag sind gem § 20 Abs 1 Nrn 1 und 2 EStG iVm § 28 Abs 2 KStG die Auskehrung der Rücklagen (außer aus dem stlichen Einlagekonto) sowie die Rückzahlung des Teils des Nenn-Kap anzusehen, der in dem sog Sonderausweis repräsentiert ist. Folglich bleibt für die Besteuerung nach § 17 EStG nur die Rückzahlung des "echten" Nenn-Kap und die Einlagerückzahlung.

 

Tz. 19

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Mit der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligungen hat sich der Gesetzgeber für einen Mittelweg zwischen zwei denkbaren Besteuerungsextremen entschieden, nämlich

a) der Besteuerung sämtlicher VG. Eine solche Besteuerung auch im Bereich des PV entspräche dem Grundsatz der Besteuerung entspr der wirtsch Leistungsfähigkeit, der dem EStG zugrunde liegt. In der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 7/1470, 263) ist aber nachzulesen, dass die B-Reg eine solche Art der Besteuerung ua deshalb nicht vorgeschlagen hat, weil sie es für nahezu unmöglich hält, dass selbst bei erheblichem Verw-Aufwand sämtliche privaten VG erfasst werden können.
b) der generellen stlichen Nichterfassung von Wertveränderungen auf der Vermögensebene, dh der Nichtberücksichtigung von VG, Veräußerungsverlusten und Tw-Abschr (hierzu s Loos, DB 1976, 1882). Aber auch diese Extremlösung hat lediglich den Wert eines rein theoretischen Denkmodells. Bei Wertveränderungen im BV-Bereich wird nämlich in der Bil nicht zwischen Ertrag bzw Aufwand auf der Vermögens- und der Ertragsebene getrennt. Wollte man eine solche Regelung auf die stliche Nichtberücksichtigung von Wertveränderungen im PV beschränken, müsste mit der Nichterfassung von VG bzw Veräußerungsverlusten uE ein generelles (über § 8b Abs 3 KStG und § 3c Abs 2 EStG hinausreichendes) Verbot der stlichen Berücksichtigung von Tw-Abschr für aus dem PV erworbene Beteiligungen einhergehen. Dh für Bet...

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