Tz. 303

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Für die Erteilung einer St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG durch eine ausl Kö sieht § 27 Abs 8 S 8 KStG folgendes Verfahren vor:

Schritt 1: Die ausl Kö stellt gem § 27 Abs 8 S 3 KStG beim BZSt bzw beim zuständigen FA den Antrag auf gesonderte Feststellung, wonach für eine bestimmte von ihr vorgenommene Leistung das stliche Einlagekto als verwendet gilt.

Schritt 2: Im Fall der Anerkennung erteilt das BZSt bzw das FA der ausl Kö einen Feststellungsbescheid. Die ausl Kö kann gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen.

Schritt 3: Die ausl Kö stellt ihrem inl AE eine St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG über die Höhe der Einlageverwendung aus, in die gem § 27 Abs 8 S 8 KStG Name und Az der zuständigen Behörde (BZSt oder FA) aufzunehmen sind.

Schritt 4: Der inl AE reicht dem für ihn zuständigen FA zwecks Inanspruchnahme der St-Freiheit nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG die St-Besch mit ein.

 

Tz. 304

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Da § 27 Abs 8 S 2 KStG ua auch die entspr Anwendung des § 27 Abs 5 KStG regelt, treten bei einer zu niedrigen oder zu hohen Verringerung des Einlagekto auch die in § 27 Abs 5 S 1–3 KStG (Verwendungsfestschreibung) bzw § 27 Abs 5 S 4–6 KStG (Berichtigungsmöglichkeit) ein, wobei allerdings die dort geregelte Haftung für die Kap-St mangels einer Verpflichtung der ausl Kö zur Einbehaltung von KapSt ins Leere geht (glA s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 27 KStG Rn 239).

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