Tz. 189

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die übernehmende Gesellschaft kann eine Werterhöhung in ihrer St-Bil nur dann geltend machen, wenn und soweit der Einbringende die auf den "versteuerten" Einbringungsgewinn "entfallende St entrichtet hat" (s § 23 Abs 2 S 1 Hs 1 UmwStG).

Der Einbringungsgewinn I ist (erst dann) "versteuert", wenn für den Einbringenden eine (wirksam bekanntgegebene) St-Festsetzung erfolgt ist, die den Einbringungsgewinn als Besteuerungsgrundlage enthält oder eine Verlustfeststellung erfolgt oder geändert wird, die den Einbringungsgewinn berücksichtigt (ebenso s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 83). Unzureichend für Zwecke des § 23 Abs 2 UmwStG ist, wenn nur der objektive Tatbestand des § 22 Abs 1 oder 2 UmwStG erfüllt ist (ohne entspr St-Veranlagung) oder wenn nur der nachträgliche Einbringungsgewinn in einer einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung einer Pers-Ges erfasst ist (und eine entspr St-Veranlagung des MU mit dem Anteil am Einbringungsgewinn nicht erfolgt ist).

 

Tz. 190

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ein Aufstockungsbetrag entfällt auch, wenn die Festsetzungs-/Feststellungsverjährung für die Veranlagung (Gewinnfeststellung) der St aus dem Einbringungsgewinn für den Einbringenden eingetreten ist und ein (nachträglicher) Einbringungsgewinn I nicht berücksichtigt worden ist. In diesem Fall kann es nicht mehr zur "Versteuerung" eines Einbringungsgewinns kommen (ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 113; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 40).

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