Tz. 172
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Wert, mit dem die Übernehmerin das eingebrachte BV in ihrer Bil einschl Ergänzungs- und Sonder-Bil ansetzt, ist die Ausgangsbasis für die weitere Ermittlung des estlichen oder kstlichen Gewinns der MU-Schaft. Dieser konkrete Bewertungsansatz gilt auch für die GewSt (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 231).
Die von der Übernehmerin getragenen und ihr zuzurechnende Einbringungskosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn es sich nicht um objektbezogene Kosten (GrESt) handelt (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 178).
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