Rz. 136

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der pers Anwendungsbereich des § 2 Abs 5 UmwStG erstreckt sich zum einen auf die unmittelbar unter § 2 Abs 1 und 2 UmwStG fallenden Verschmelzungen und Spaltungen von Kö nach den §§ 319 UmwStG (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.09). Zum anderen gilt § 2 Abs 5 UmwStG über entspr Verweise sowohl für den rückwirkenden Formwechsel gem § 9 oder § 25 UmwStG (s § 9 S 3 UmwStG, ggf iVm § 25 S 2 UmwStG) sowie für die rückwirkende Einbringung gem §§ 20, 24 UmwStG (s § 20 Abs 6 S 4 UmwStG, ggf iVm § 24 Abs 4 UmwStG).

 

Rz. 137

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Inhaltlich kann der Anwendungsbereich des § 2 Abs 5 UmwStG ggü § 2 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG und § 2 Abs 4 S 3ff UmwStG wie folgt abgegrenzt werden:

  • Nach § 2 Abs 4 S 2 UmwStG gilt S 1für negative Eink des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entspr. Danach kann ein lfd Verlust des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum insoweit nicht mit den positiven Eink des übernehmenden Rechtsträgers ausgeglichen werden, als eine Verlustverrechnung ohne stlichen Rückbezug nicht möglich gewesen wäre (s UmwSt-Erl 2011, Rn. 02.40). Der wes Unterschied liegt darin begründet, dass § 2 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG nur Fälle erfasst, in denen der Verlust im Rückwirkungszeitraum bereits entstanden ist und die Verlustverrechnung ohne den stlichen Rückbezug wg § 8c KStG nicht möglich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs iSd § 8c KStG durch die C KG sind jedoch (noch) keine Verluste entstanden, sondern lediglich stille Lasten vorhanden, die vom Anwendungsbereich des § 8c KStG nicht erfasst werden. Für eine Anwendung des § 2 Abs 4 S 2 UmwStG reicht es jedoch nicht aus, dass die Gewinnminderung in dem übergegangenen Vermögen angelegt war, sie müssen auch bereits im Rückwirkungszeitraum realisiert werden (s Tz 110).
  • § 2 Abs 4 S 3ff UmwStG schließt den Ausgleich oder die Verrechnung von "positiven Eink" des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers aus (s Tz 115ff). Damit werden evtl stille Lasten im übergehenden Vermögen von der Vorschrift von vornherein nicht erfasst.

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