Tz. 172

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Zu einer Aufdeckung stiller Reserven in einbringungsgeborenen Anteilen führt eine gesellschaftsrechtliche Kap-Herabsetzung (s §§ 222-228, 229-236 AktG, 58 GmbHG) bei der Kap-Ges, an der die Anteile bestehen, wenn die Kap-Herabsetzung mit einer Rückzahlung an die AE verbunden ist. Grds löst die Kap-Herabsetzung bei einer GmbH für sich genommen noch keine Kap-Rückzahlung aus. Über die Verwendung des durch die Kap-Herabsetzung frei werdenden Kap ist vielmehr von den Gesellschaftern gesondert zu beschließen. Sie können das frei werdende Kap den Rücklagen zuführen oder zum Ausgleich eines Verlustes oder von Wertminderungen verwenden (sog vereinfachte Kap-Herabsetzung). In diesem Fall werden die Besteuerungsfolgen des § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 2. Alt UmwStG nicht ausgelöst. Die AE können auch eine vollständige Auskehrung beschließen. Neben der Kap-Herabsetzung ohne Auskehrung sind gemischte Verwendungsformen denkbar. So können die Gesellschafter das frei gewordene Kap nur tw im Vermögen der Gesellschaft belassen und im Übrigen an sich auskehren. Sie können es auch zunächst den Rücklagen zuführen und erst später ausschütten. Zur Ermittlung eines Entstrickungsgewinns bei Kap-Herabsetzung s Tz 190 – 191; zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung s Tz 205. Die Notare haben innerhalb von zwei Wochen eine Abschrift der Urkunde über die Kap-Herabsetzung dem zuständigen FA zu übersenden (s § 54 EStDV).

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