Tz. 191

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nicht zum gW der Kap-Rückzahlung iSd § 21 Abs 2 S 2 UmwStG gehören die Bezüge nach § 20 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 EStG (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 2. HS UmwStG; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 21.09). Dies gilt für alle Formen der in § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG aufgezählten Kap-Rückzahlungen. Zu dem gW einer Kap-Rückzahlung bei einer Auflösung der Kap-Ges oder einer Kap-Herabsetzung gehören demzufolge einzig die Rückzahlung von Nenn-Kap und EK iSd § 27 KStG. Nur diese Beträge sind bei der Gewinnermittlung nach § 21 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 UmwStG (Berechnungsschema s Tz 184) anzusetzen. Aus der Kap-Rückzahlung sind auszusondern:

Gewinnanteile und Dividenden und sonstige Bezüge (inkl vGA) aus Aktien und Anteilen an GmbH, soweit für die Ausschüttungen nicht EK iSd § 27 KStG als verwendet gilt und
Bezüge aufgrund einer Kap-Herabsetzung, soweit der Sonderausweis iSd § 28 S 3 KStG zu mindern ist (dh soweit bei einer Kap-Herabsetzung Kap zurückgezahlt wird, das aus einer vorangegangenen Kap-Erhöhung stammt, die aus sonst Rücklagen bedient worden ist, s § 20 EStG Tz 177).

Die oa Bezüge sind nach den allgemeinen Grundsätzen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 21.09) als Eink aus KapV (s § 20 EStG) zu behandeln oder im Fall der Zugehörigkeit der Anteile an der Kap-Ges zu einem BV als Eink aus diesem BV (s § 20 Abs 3 EStG aF/§ 20 Abs 8 EStG idF des URefG 2008). Die tw St-Freiheit der Bezüge ergibt sich nach dem Halbeinkünfteverfahren aus § 3 Nr 40 S 1 EStG bei natürlichen Personen und aus § 8b Abs 1 KStG bei Kö als AE. Ab dem VZ 2009 gilt bei im PV gehaltenen Anteilen grds die Abgeltungs-St. Wegen Einzelheiten s § 3 Nr 40 EStG Tz 94ff.

Da die Eink aus KapV vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Gegensatz zu dem tarifbegünstigten Entstrickungsgewinn (s § 21 Abs 2 iVm Abs 1 UmwStG) dem regulären St-Satz unterlagen, wurde zur Erlangung der Tarifermäßigung gem § 34 EStG empfohlen, vor der Liquidation den Antrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG zu stellen (s W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 253). In diesem Fall umfasste der tarifbegünstigte Gewinn nämlich auch das für Ausschüttungen verwendbare EK. Mit St-Freistellung der Eink aus KapV durch das Halbeinkünfteverfahren führt der Antrag jedoch nicht mehr zu St-Vorteilen. Es können sich sogar nachteilige Folgen ergeben, wenn die Liquidation der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile bestehen, innerhalb der Sperrfrist des § 3 Nr 40 S 4 Buchst a EStG erfolgt und somit keine St-Befreiung eintritt (was allerdings nicht für Ausschüttungen aus einbringungsgeborenen Anteilen gilt).

Die ESt auf den stpfl Teil der Bezüge kann, da es sich insoweit nicht um einen Gewinn iSd § 21 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 UmwStG handelt, nicht nach den Grundsätzen des § 21 Abs 2 S 3 UmwStG (s Tz 210ff) gestundet werden. Auch ein Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG kommt nicht in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge