Tz. 144

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im Ges finden sich keine Erläuterungen, unter welchen Umständen der Entstrickungsantrag gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG zu stellen ist. Die Form der Antragstellung ist daher aus dem Sinn der Vorschrift zu ermitteln. Nach dem Willen des Ges-Gebers ist der Antrag auf Versteuerung von stillen Reserven der einbringungsgeborenen Anteile in das Ges aufgenommen worden, um dem AE eine Möglichkeit zu geben, im Fall eines weiteren Wertanstiegs der Anteile eine Versteuerung für die Zukunft zu vermeiden, wenn die Anteile ohne den stlichen Sonderstatus des § 21 UmwStG nach den allg Grundsätzen nicht (mehr) st-verstrickt wären (s Tz 143a). Nach dieser Zielsetzung muss es im Belieben des AE stehen, zu entscheiden, ob und wann eine Entstrickung seiner Anteile stattfindet. Die Antragstellung ist daher unabhängig von St-Erklärungspflichten oder -Fristen jederzeit im VZ möglich (ebenso s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 615 unter II.C.4; s Widmann, in W/M, Anh 15 Rn 202). Der Antrag selber ist an keine Formvorschriften gebunden. Es muss aus diesem jedoch klar hervorgehen, wer AE ist, (ggf) wann die Rechtsfolgen der Antragsentstrickung (in der Zukunft) eintreten sollen (s Tz 200–201) und auf welche Anteile sich der Antrag bezieht (s Tz 149). Eine Ermittlung des gW der Anteile braucht der Antrag nicht zu enthalten (die Wertbestimmung ist nur Rechtsfolge des Antrags gem § 21 Abs 2 S 2 UmwStG und wird von Amts wegen durchgeführt). Da die (wirksame) Antragstellung als solche den Tatbestand erfüllt, an den § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG die Entstehung eines VG knüpft, ist eine Schriftform des Antrags anzuraten.

 

Tz. 145

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Gewinn aus der Versteuerung auf Antrag gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG führt zu Eink des AE, die in seiner ESt- oder KSt-Veranlagung zu berücksichtigen sind. Für die Bearbeitung des Antrags ist daher grds das Wohnsitz-FA des AE zuständig (s UmwSt-Erl 2011 Rn S. 01 iVm Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 21.08). Werden die einbringungsgeborenen Anteile von einer MU-Schaft gehalten, ist über die Höhe des Entstrickungsgewinns in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die MU-Schaft zu entscheiden. Den MU werden sodann die entspr Gewinnanteile für ihre Besteuerung zugewiesen. In diesem Fall ist das Feststellungs-FA (s § 18 AO) für die Bearbeitung des Antrags und die Ermittlung des Entstrickungsgewinns zuständig. Dies gilt auch für Anteile im Sonder-BV eines MU.

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, an welches FA der Antrag zu richten ist. Zur Entgegennahme des Antrags nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG (frühestmöglicher Zeitpunkt der Entstehung des VG, s Tz 200–201) ist nicht nur ein bestimmtes Wohnsitz- oder Betriebs-FA zuständig. Der Antrag kann bei jedem FA gestellt werden, das aus sachlichen Gründen mit der Ermittlung bzw Feststellung eines VG iSd § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG befasst werden kann. Dazu gehören neben dem Wohnsitz-FA das FA der aufnehmenden Kap-Ges und das bisher für die Besteuerung der eingebrachten Sacheinlage zuständige FA (s Urt des BFH v 05.03.1986, BStBl II 1986, 625 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 18 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG 1969; glA s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 37; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 178; s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 35; aA s Widmann, in W/M § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 200: der Antrag ist an das Wohnsitz-FA des AE zu richten).

 

Tz. 146

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Antrag ist vom "AE" der einbringungsgeborenen Anteile zu stellen (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG). Mit AE kann nur der stliche AE gemeint sein, dh die Pers oder Kö, der die Anteile mit wirtsch Eigentum zuzurechnen sind. Denn nur diese Pers trägt die stlichen Folgen der Antragstellung, nämlich die Versteuerung eines Gewinns aus der Auflösung der stillen Reserven. Bei Treuhandverhältnissen steht also dem Treugeber (wirtsch Eigentümer gem § 39 Abs 2 Nr 1 AO) das Antragsrecht nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG zu. Fallen die Gesellschafterstellung und das wirtsch Eigentum an den Anteilen zusammen, ist die Berechtigung zum Antrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG bei der natürlichen Pers, der Kap-Ges oder anderen Kö als AE im Zeitpunkt der Antragstellung oder dem in der Zukunft liegenden antragsgem Entstrickungsstichtag gegeben. Die Antragsberechtigung geht bei unentgeltlicher Übertragung der Anteile vom ehemaligen AE auf den Rechtsnachfolger über. Denn der Rechtsnachfolger erfüllt in diesem Fall die Entstrickungstatbestände des § 21 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 UmwStG gleichermaßen (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 615 unter II.C.1. letzter Abs).

Befinden sich die einbringungsgeborenen Anteile in einem BgA, wird der Antrag von der jur Pers d öff Rechts (KSt-Subjekt) gestellt.

Die natürliche Pers oder Kö kann auch dann den Antrag stellen, wenn die einbringungsgeborenen Anteile im Gesamthandseigentum einer vermögensverwaltenden Pers-Ges sind (Hinw auf § 39 Abs 2 Nr 2 AO), an der die Pe...

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