Tz. 721
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Im Anrechnungsverfahren konnte die Aufdeckung einer vGA erhebliche St-Belastungen mit sich bringen. Das galt vor allem dann, wenn die vGA
• | mangels vorhandenem belasteten verwendbaren EK zu einer Verwendung von EK 02 oder EK 03 und damit zu einer KSt-Erhöhung führte und |
• | beim AE noch nicht iR einer anderen Einkunftsart erfasst war (also nicht nur eine "Umqualifizierungs-vGA" vorlag). |
In diesen Fällen konnten sich St-Belastungen von ca. 80 % und höher auf den vGA-Betrag ergeben; zB s Frotscher (in F/D, KStG, Anh zu § 8 KStG Tz 24ff). Aber selbst bei reinen "Umqualifizierungs-vGA" konnten erhebliche stliche Mehrbelastungen entstehen, wenn es zu einer KSt-Erhöhung kam. Allerdings konnten vGA im Anrechnungsverfahren (anders als im anschließenden Halbeink-Verfahren) auch zu einer KSt-Minderung führen und somit die Gesamt-St-Belastung der vGA mindern. Näheres dazu s § 27 KStG 1999 Tz 206ff.
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