Tz. 721

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Im Anrechnungsverfahren konnte die Aufdeckung einer vGA erhebliche St-Belastungen mit sich bringen. Das galt vor allem dann, wenn die vGA

mangels vorhandenem belasteten verwendbaren EK zu einer Verwendung von EK 02 oder EK 03 und damit zu einer KSt-Erhöhung führte und
beim AE noch nicht iR einer anderen Einkunftsart erfasst war (also nicht nur eine "Umqualifizierungs-vGA" vorlag).

In diesen Fällen konnten sich St-Belastungen von ca. 80 % und höher auf den vGA-Betrag ergeben; zB s Frotscher (in F/D, KStG, Anh zu § 8 KStG Tz 24ff). Aber selbst bei reinen "Umqualifizierungs-vGA" konnten erhebliche stliche Mehrbelastungen entstehen, wenn es zu einer KSt-Erhöhung kam. Allerdings konnten vGA im Anrechnungsverfahren (anders als im anschließenden Halbeink-Verfahren) auch zu einer KSt-Minderung führen und somit die Gesamt-St-Belastung der vGA mindern. Näheres dazu s § 27 KStG 1999 Tz 206ff.

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