Tz. 19

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wie bereits ausgeführt ( s Tz 12  – 15), hätte ein systematisch "sauberes" Anrechnungsverfahren eine EK-Gliederung oder eine vergleichbare Speicherrechnung speziell für den SolZ vorausgesetzt. Nur so wäre sicherzustellen gewesen, dass es zur Anrechnung des auf der Vorstufe geschuldeten SolZ (technisch über die Verringerung der Bemessungsgrundlage für den Zuschlag um die anzurechnende KSt gelöst) nur bei Ausschüttungen aus Rücklagen kommt, die auf der Vorstufe bereits dem SolZ unterlegen haben.

Stattdessen sieht § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG 1995 eine Verringerung der Bemessungsgrundlage für den SolZ, dh die Verringerung der festgesetzten ESt oder KSt um die anzurechnende (und vergütete) KSt (für vereinnahmte GA) ohne Differenzierung vor. Dh die festzusetzende ESt oder KSt des AE für 1995, nach der sich der SolZ 1995 bemisst, verringert sich auch dann um die anzurechnende (und vergütete) KSt, wenn mit der Dividende der Gewinn des Jahres 1994 oder früherer Jahre ausgeschüttet wird, welcher noch nicht mit SolZ belastet ist.

 

Tz. 20

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

In der Einstiegsphase für das SolZG 1995 ließen sich bei Familien-Kap-Ges über die Ausschüttung von Rücklagen aus der Zeit vor 1995 interessante Gestaltungen erreichen (dazu auch s Heidemann, DB 1993, 2501 ). Dies hat der Gesetzgeber gesehen, aber zugunsten eines einfachen und damit praktikablen Verfahrens hingenommen. Für Publikumsgesellschaften und für Gesellschaften mit ständiger Vollausschüttung boten sich diese Gestaltungsmöglichkeiten wohl nicht. Andererseits muss gesehen werden, dass die Unternehmen, um Restbestände beim EK 56 der Zwangsumgliederung zum Schluss des Wj 1994 zu entziehen, in den Jahren vor 1995 häufig eine gezielte Leerschüttungspolitik betrieben haben. MaW: Was zur optimalen Gestaltung beim SolZ günstig ist, war häufig bei der KSt (mit gewichtigeren Auswirkungen) ungünstiger.

Ähnliche Wirkungen ergaben sich in der Übergangsphase von 1997 nach 1998 wegen der Senkung des SolZ von früher 7,5 % auf heute 5,5 % nicht, weil nicht der SolZ selbst auf der Vorstufe angerechnet, sondern die Bemessungsgrundlage für den 5,5%igen SolZ, nämlich die festgesetzte KSt, um die anzurechnende oder vergütete KSt gemindert wird.

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