Tz. 12

Stand: EL 64 – ET: 10/2008

Keine Anrechnung des auf die anzurechnende KSt entfallenden SolZ (der Vorstufe), sondern Verringerung der Bemessungsgrundlage für den festzusetzenden SolZ beim AE

§ 3 Abs 1 Nr 1 SolZG 1995, der die Bemessung des SolZ auf die ESt und KSt regelt, unterscheidet sich von den entspr Regelungen im SolZG 1991 (s § 3 Abs 1 Nr 1 und 2 SolZG 1991) dadurch, dass sich der Zuschlag nach der um die anzurechnende (bzw vergütete) KSt verringerten festgesetzten ESt oder KSt bemisst (vereinfachtes "Anrechnungs"-verfahren).

Die Verringerung der Bemessungsgrundlage für den SolZ ist nur ein anderer technischer Weg; das gleiche Ergebnis hätte sich auch durch Anrechnung des auf die KSt-Ausschüttungsbelastung (in fester Relation) entfallenden SolZ auf den beim AE festzusetzenden SolZ erreichen lassen und zwar unabhängig von dessen Nachweis durch eine St-Besch.

Das indirekte vereinfachte "Anrechnungs"-verfahren für den SolZ (ohne Gliederungsrechnung) tritt ab 1995 neben das kstliche Anrechnungsverfahren (mit EK-Gliederung).

Wegen der Schwachpunkte des vereinfachten "Anrechnungs"-verfahrens für den SolZ und der daraus resultierenden Anfälligkeit für St-Gestaltungen s Tz 19  – 20.

 

Tz. 13

Stand: EL 64 – ET: 10/2008

Vereinfachtes "Anrechnungs"-verfahren ohne Gliederungsrechnung für den auf die anzurechnende KSt entfallenden SolZ

Wie bereits erwähnt, regelt das SolZG 1995 in § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG 1995 für den auf die anrechenbare KSt entfallenden SolZ (der Vorstufe) ein vereinfachtes Verfahren, das Mehrfachbelastungen ausgeschütteter Kö-Gewinne mit SolZ vermeiden soll. Es wird nicht der auf die anrechenbare KSt entfallende SolZ (der ausschüttenden Kö) auf den beim AE festzusetzenden SolZ an gerechnet. Stattdessen verringert sich nach § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG 1995 die Bemessungsgrundlage für den beim AE festzusetzenden SolZ, nämlich die festzusetzende ESt bzw KSt, um die anzurechnende KSt. Die Wirkung ist im Regelfall die Gleiche.

 

Tz. 14

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Was aber das vereinfachte "Anrechnungs"-verfahren beim SolZ von dem kstlichen Anrechnungsverfahren unterscheidet, ist im Wes Folgendes:

a)

Der SolZ wird – anders als die KSt – in der EK-Gliederung als sonstige nabzb Ausgabe abgezogen und wird dadurch definitiv mit KSt und mit SolZ belastet; insoweit verringert sich das Ausschüttungspotenzial.

In der Lit (insbes s Schult/Hundsdoerfer, DB 1994, 285 ; Kempka, DB 1995, 4 und Hoffmann, GmbHR 1995, 511) wird mit Recht auf die unsozialen Schattenwirkungen dieser nabzb Ausgabe hingewiesen, die wegen der Verringerung des Ausschüttungspotenzials auf der AE-Ebene sichtbar werden. Wie Kempka zutr ausführt, hat der SolZ als nabzb BA nur bei einem persönlichen St-Satz des AE von 45 % eine "neutrale" Wirkung auf die Gesamt-St-Belastung. Allein bei diesem Satz entspricht die Differenz der Gesamt-St-Belastung (mit und ohne SolZ) der Gesamthöhe des SolZ (1995–1997: 7,5 %, ab 1998: 5,5 %). Liegt der ESt-Satz des AE über 45 %, sinkt die Effektivbelastung mit SolZ kontinuierlich mit steigendem ESt-Satz. Bei einem geringeren ESt-Satz des AE als 45 % nimmt die Effektivbelastung mit SolZ kontinuierlich mit fallendem ESt-Satz zu. Am höchsten ist die Belastungswirkung in sog NV-Fällen ( s Tz 25 ). Schult/Hundsdoerfer ( DB 1994, 285 ) weisen nach, dass auch die Abziehbarkeit des SolZ dieses unsoziale Ergebnis nicht voll beseitigt hätte, sondern nur eine eigenständige Gliederungsrechnung für den SolZ mit Vollanrechnung.

 

Tz. 15

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

b) Beim AE wird die Bemessungsgrundlage für den festzusetzenden SolZ (festzusetzende ESt bzw KSt) in jedem Fall um die anzurechnende (bzw vergütete) KSt verringert, ohne dass es darauf ankommt, ob die ausschüttende Kö GA aus EK finanziert hat, das mit SolZ vorbelastet ist.

Ein sauber funktionierendes Vollanrechnungsverfahren für den SolZ hätte eine eigenständige EK-Gliederung vorausgesetzt, in der die Vorbelastung des ausschüttbaren VEK der Kö mit SolZ hätte ausgewiesen werden müssen. Bei jeder Ausschüttung hätte die Kö eine einheitliche Ausschüttungsbelastung mit SolZ herstellen müssen, die die AE hätten anrechnen können. Eine eigenständige Gliederungsrechnung für den SolZ wurde jedoch, weil zu aufwändig, nie ernsthaft erwogen. Auf die systembedingten Schwächen des vereinfachten Anrechnungsverfahrens nach dem SolZG 1995 weisen auch Schlagheck (GmbHR 1995, 876) und Grefe (BB 1995, 1446) hin.

 

Tz. 16

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das im SolZG 1995 vorgesehene vereinfachte "Anrechnungs"-verfahren konnte aus den oa Gründen in der "Einstiegsphase des SolZ" nicht verhindern, dass es zur Verringerung des SolZ des AE "durch Anrechnung" der Vorstufenbelastung auch insoweit kommt, als nicht angerechnet werden dürfte, insbes bei der Ausschüttung

von vor dem VZ 1995 gebildeten Rücklagen,
von stfreien Rücklagen (EK 0).

Diese Ausschüttungsbestandteile tragen nämlich keine Vorbelastung mit SolZ.

Umgekehrte Wirkungen ergeben sich in der Übergangsphase nach dem Absenken des SolZ von früher 7,5 % auf nunmehr 5...

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