Ausgewählte Literaturhinweise:

Frank, Ausl Beteiligungserträge von gemeinnützigen Organisationen, DB 1995, 1307;

Horlemann, Inzident-Prüfung der Gemeinnützigkeit bei Anwendung von Art 27 DBA-USA, RIW 1995, 700;

Unger, St-Begünstigung grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit im Binnenmarkt – Vorgaben des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts im Lichte der unionalen Grundfreiheiten, DStZ 2010, 154.

9.1 Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften

 

Tz. 262

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Durch das JStG 2009 wurde die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG auf diejenigen ausl Kö ausgedehnt worden, die st-begünstigte Zwecke iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG verfolgen und in der EU oder in Teilen des EWR-Raums ansässig sind.

Danach kommt die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG aufgr der gleichzeitigen Änderung des § 51 Abs 2 AO durch das JStG 2009, die einen strukturellen Inl-Bezug konstituiert hat, für ausl Kö nur noch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Nr 2 KStG erfüllt sind. Danach können auch in der EU oder im EWR-Raum ansässige ausl Kö, die st-begünstigte Zwecke verfolgen, die Voraussetzungen für die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG erfüllen. Hierfür muss jedoch der strukturelle Inl-Bezug iSd § 51 Abs 2 AO gegeben sein. Nach dem AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2 können ausl Kö den Inl-Bezug insbes dadurch erfüllen, indem sie ihre st-begünstigten Zwecke zum Teil auch in D verwirklichen oder – soweit sie nur im Ausl tätig sind – auch im Inl lebende natürliche Pers fördern, selbst wenn die Pers sich zu diesem Zweck im Ausl aufhalten. Vgl hierzu auch BFH, Urt v 25.10.2016, BFH/NV 2017, 549, zu einem College in England, welches in D ein Mietwohngrundstück unterhält, aber nicht die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit iSd § 60 AO und des strukturellen Inl-Bezugs iSd § 51 Abs 2 AO erfüllt.

9.2 Unmittelbare Zweckverwirklichung im Ausland durch inländische Körperschaften

 

Tz. 263

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Zweckverwirklichung im Ausl konnte unmittelbar durch die inl Kö oder unter Einschaltung einer ausl Kö erfolgen, wenn diese als Hilfspers iSd § 57 Abs 1 AO anzusehen war.

Durch das JStG 2009 wurde § 51 AO um einen Abs 2 ergänzt, der mit Wirkung seit 01.01.2009 für Ausl-Sachverhalte einen sog "strukturellen Inl-Bezug" normiert hat. Ausführlich hierzu s Tz 8 ff.

Nach dem AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2 ist bei im Inl ansässigen Kö der Inl-Bezug in Gestalt des möglichen Beitrags zum Ansehen D im Ausl – ohne besonderen Nachw – bereits dadurch erfüllt, dass sie sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnützig oder mildtätiger Zwecke im Ausl beteiligen. Die Fin-Verw unterstellt insoweit eine Indizwirkung, die einen Einzelnachw des Inl-Bezugs überflüssig macht.

9.3 Mittelwertweitergabe (§ 58 Nr 1 AO) an ausländische Körperschaften

 

Tz. 264

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Regelungen zur Mittelweitergabe (§ 58 Nr 1 u 2 AO) wurden durch das JStG 2020 v 21.12.2020 in § 58 Nr 1 vereinheitlicht. Ausführlich hierzu Tz 98.

 

Tz. 265

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Weitergabe eigener Mittel ist an folgende Mittelempfänger unschädlich:

  • inl st-begünstigte Kö,
  • die in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG aufgeführten Kö,
  • jur Pers d öff Rechts,
  • ausl Kö, die nicht beschr stpfl sind, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für st-begünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird (s BT-Drs 19/25160, 224).

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