Tz. 176b

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Enthält das nach § 24 Abs 1 UmwStG eingebrachte BV zum rückbezogenen Einbringungsstichtag (auch) Anteile an einer Kap-Ges, gilt die Beteiligung mit Ablauf dieses rückbezogenen Stichtags als auf die Übernehmerin übergegangen (s § 24 Abs 4 Hs 2 iVm § 20 Abs 5 S 1 UmwStG). Erfolgt im Rückbezugszeitraum eine Ausschüttung der Kap-Ges, deren Anteile rückwirkend eingebracht worden sind, ist danach zu differenzieren, ob der zugrunde liegende Beschl über die GA vor oder nach dem stlichen Einbringungsstichtag gefasst worden ist:

  • Hat der Einbringende die Ausschüttung vor dem rückbezogenen Einbringungsstichtag beschlossen, muss dieser die Erträge versteuern (s § 20 UmwStG Tz 336).
  • Bei einer nach dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossenen GA, ist der Ausschüttungsertrag der übernehmenden Pers-Ges zuzurechnen, in die Gewinnfeststellung aufzunehmen und nach den allg Verteilungsregeln zuzurechnen (s § 20 UmwStG Tz 337). Vereinnahmt der Einbringende die Dividende pers, ist eine Entnahme aus dem BV der Übernehmerin anzunehmen (§ 20 Abs 5 S 2 UmwStG gilt bei § 24 UmwStG nicht, s Tz 171).

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