Tz. 64

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Ist die übertragende Kap-Ges als MU an der übernehmenden Pers-Ges beteiligt, fällt durch die Verschmelzung neben dieser MU-Beteiligung auch die gegenläufige Beteiligung der Pers-Ges (oder ihrer Gesellschafter) an der übertragenden Kap-Ges weg. In der Übertragungs-Bil der Kap-Ges ist die MU-Beteiligung mit dem anteilig auf die Überträgerin entfallenden Kap-Konto der Pers-Ges zu berücksichtigen. Bei der übernehmenden Pers-Ges fällt die bisherige Beteiligung an der Kap-Ges weg. Dafür sind die der übertragenden Kap-Ges anteilig zuzurechnenden WG der übernehmenden Pers-Ges anzusetzen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 04.02). Ebenso s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 4 UmwStG Rn 31), s Schnitter (in F/M, § 4 UmwStG Rn 145) und s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 16).

Wegen der Beteiligung der Kap-Ges an anderen Pers-Ges, s § 3 UmwStG Tz 142.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge