Tz. 166

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Als Folge der Rückwirkung wird der durch den Einbringenden tats verwirklichte Sachverhalt im Rückbezugszeitraum der aufnehmenden Pers-Ges zugerechnet. Im Fall der Einbringung des Betriebs einer Pers-Ges oder des (Teil-)Betriebs einer Kap-Ges werden daher Vertragsbeziehungen (zB Anstellungsverträge, Dienstverträge, Miet- oder Pachtverträge, Darlehensverträge) zwischen der Pers-Ges und dem MU bzw dem AE und der Kap-Ges mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (im nachhinein) nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung der aufnehmenden Pers-Ges beurteilt (Beispiel dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 174).

 

Tz. 167

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Werden Verträge zwischen dem Einbringenden und der Pers-Ges erst nach dem rückbezogenen Übertragungsstichtag geschlossen, führt der rückwirkende Vermögensübergang gem §§ 24 Abs 4 HS 2 iVm 20 Abs 7 S 1 UmwStG nicht dazu, dass diese Vertragsbeziehungen als fiktiver Sachverhalt ab dem stlichen Übertragungsstichtag der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Die Rechtsbeziehungen werden (erst) ab der nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilenden Wirksamkeit des Vertragsschlusses nach dem St-Recht der aufnehmenden Pers-Ges beurteilt (Beispiel dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 175).

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