Tz. 165
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags geht das gesamte Vermögen des Einbringungsgegenstands auf die Übernehmerin (auch wenn diese zivilrechtlich noch gar nicht bestand) über (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 173).
Ein Einbringungsfolgegewinn entsteht bei der aufnehmenden Pers-Ges im Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags.
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