Tz. 110

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Kö und der übernehmenden Pers-Ges in der Interimszeit sind zivilrechtlich anzuerkennen, da die Übertragerin bis zur Eintragung in das H-Reg weiterbesteht. Strechtlich handelt es sich jedoch um rein innerbetriebliche Vorgänge, die in der auf dem der Eintragung der Umwandlung folgenden Bilanzstichtag aufzustellenden Bilanz der übernehmenden Pers-Ges zu eliminieren sind. GlA s Slabon (in H/B, 2. Aufl, § 2 UmwStG Rz 70).

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